Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein mit dem Tipp für alle Autofahrer:
O-Ton: An Rosenmontag kann auch kurzfristig abgeschleppt werden, der Zug muss ordentlich durchkommen, der Karnevalszug. Und deshalb: Auch wer sein Auto kurzfristig abstellt, muss die Kosten fürs Abschleppen zahlen, wenn der Abschleppunternehmer das Auto schon abschleppfertig gemacht hat und er kann es noch auslösen, muss er dennoch die Kosten dafür tragen. – Länge 20 sec.
Weitere Infos zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de
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