O-Ton: Kein Anspruch auf freien Tag an Karneval

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Man kann also nicht den Arbeitgeber verpflichten, über normale gesetzliche Pflichten, zu denen er verpflichtet ist, hinaus, Freiräume oder Freizeiten zu gewähren. Das ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die ich nicht einklagen kann. Rosenmontag oder auch Weiberfastnacht ist kein vergleichbarer Feiertag wie Neujahr oder der Tag der Deutschen Einheit. – Länge 20 sec.

Weitere Information dazu zum Nachlesen unter www.anwaltauskunft.de

 

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