Swen Walentowski von der Deutsche Anwaltauskunft über den Fall:.
O-Ton: Geklagt hatte ein Mitbewerber, der gesagt hatte: Ja, das hört sich aber sehr nach der Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ an. Jeder kennt die natürlich, die ganze Welt kennt die! – Nein, dem ist nicht so, deshalb hat das Gericht gesagt: Normale Verbraucher für ein Produkt, was bundesweit und auch noch im europäischen Ausland vertrieben wird, die erkennen bei „Paradiesecco“ nicht unbedingt, dass es sich hier um die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ handelt. Also: Kein Wettbewerbsvorteil, keine Irreführung des Verbrauchers, der Perlwein darf weiter so vertrieben werden. – Länge 29 sec.
Weitere Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.
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