Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:
O-Ton: Voraussetzung für die vom Eigentümer gewünschte Genehmigung sei nämlich, dass das denkmalgeschützte Objekt nur geringfügig beeinträchtigt werde. D.h. hier waren es Holzfenster, die nachträglich eingebaut wurden, die erkennbar einen Fremdkörper darstellten. Deswegen darf er sie auch auswechseln. Anders wäre wahrscheinlich der Fall zu beurteilen gewesen, wenn es sich um die originalen Fenster gehandelt hätte. – Länge 20 sec.
Alle Infos zu diesem Urteil gibt es unter www.anwaltauskunft.de
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