Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Das ist kritisch. Zumal, wenn Sie vielleicht noch den Verkehr behindern – dass Ihr Auto eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt oder aber, wenn es noch andere Verkehrszeichen gibt. Die es in dem Fall verbieten, dass Sie da parken. Zum Beispiel ein Hinweis, wenn absolutes Halteverbot ist aufgrund eines Umzugs. – Länge 17 sec.
Nachzulesen ist der komplette Fall vom Verwaltungsgericht in Köln unter www.verkehrsrecht.de.
Magazin: Abschleppen in der Ladezone
Wer sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz „Ladezone werktags 8-12 h“ abstellt, darf in der Regel für ein paar Minuten stehen bleiben, um sein Auto zu be- oder entladen. Anders ist es allerdings, wenn dort zusätzlich mobile Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs aufgestellt sind – dann kann das Abschleppen rechtmäßig sein.
Beitrag:
Generell drücken die Politessen meist ein Auge zu, wenn das Auto wirklich nur ganz kurz in einer Ladezone steht, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Da gilt grundsätzlich, dass Sie drei Minuten halten dürfen, um Ihr Auto zu be- oder entladen. Da bekommen Sie noch keinen Strafzettel und Ihr Auto wird da auch noch nicht abgeschleppt, wenn Sie da mal kurz anhalten. – Länge 10 sec.
Aber wenn die Uhr tickt:
O-Ton: SFX
dann tickt sie – und dann gibt es meist kein Erbarmen:
O-Ton: Das ist kritisch. Zumal, wenn Sie vielleicht noch den Verkehr behindern – dass Ihr Auto eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt oder aber, wenn es noch andere Verkehrszeichen gibt. Die es in dem Fall verbieten, dass Sie da parken. Zum Beispiel ein Hinweis, wenn absolutes Halteverbot ist aufgrund eines Umzugs. – Länge 17 sec.
So war es genau in dem Fall, den das Verwaltungsgericht Köln zu entscheiden hatte: In der „Ladezone werktags von 8-12 Uhr“ gab es noch die mobilen Halteverbotsschilder, die auf den Umzug hinwiesen.
Eine Politesse bemerkte das und forderte einen Abschleppwagen an. Der bog auch kurz darauf um die Ecke:
O-Ton: SFX
… und lud das Auto auf. Wenig später erschien auch der Fahrer des Wagens und wollte seinen Wagen wieder abgesetzt bekommen. Allerdings konnte er sich nicht durchsetzen – er durfte seinen fahrbaren Untersatz erst wieder auf dem Sicherstellungsgelände in Empfang nehmen – nach Erstattung der angefallenen Kosten, versteht sich.
O-Ton: SFX
Daraufhin klagte er – zum einen habe er mit seinem Auto ja nicht im absoluten, sondern im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz einer Ladezone gestanden. Außerdem habe er es dort kurz abgestellt, um Einkäufe einzuladen. Bettina Bachmann über das Urteil der Richter:
O-Ton: Es konnte aber nachgewiesen werden, dass er länger als drei Minuten, nämlich sogar 35 Minuten mindestens das Auto dort abgestellt hatte und auch weder ent- noch beladen hatte. – Länge 10 sec.
Nachzulesen ist der komplette Fall unter www.verkehrsrecht.de.
Absage.
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