Die Klägerin unterzog sich einem kosmetischen Eingriff in der Klinik des Beklagten, der dort auch als Chefarzt tätig war. Vereinbart war, dass der Chefarzt die Operation durchführen sollte. Er überließ dies allerdings einem Kollegen. Daraufhin verlangte die Patientin das Honorar zurück. Der Chefarzt lehnte dies unter anderem mit der Begründung ab, der Kollege sei „für Fettabsaugen zuständig“.
Das Landgericht gab der Frau zwar Recht, meinte aber, dass sie kein Geld verlangen könne, da die Operation gleichwohl erfolgreich durchgeführt worden sei.
Bei der nächsten Instanz bekam sie nicht nur Recht, sondern auch Geld. Bei medizinisch gebotenen Eingriffen sei die ärztliche Pflicht nicht an Personen gebunden. Hier habe es sich aber um eine kosmetische Operation gehandelt, bei der vereinbart war, dass der Chefarzt operiere. Die Klinik weise auf die Arztwahl ausdrücklich in ihrer Werbung hin. Wenn der Chefarzt einen anderen operieren lasse, müsse er vorher darüber informieren. Die Patientin müsse die Operation nicht bezahlen, da diese gegen ihren Willen durch den anderen Arzt durchgeführt wurde. Von dem Honorar seien allerdings die Kosten für die Anästhesistin abzuziehen.
Die Klägerin war erst in der zweiten Instanz erfolgreich. Dies zeigt, dass es sich lohnen kann, hartnäckig zu bleiben. Der Chefarzt wäre gut beraten gewesen, sich bezüglich der Vertragsgestaltung in seiner Klinik anwaltlich beraten zu lassen. Medizinrechtsanwälte für Patienten oder Ärzte und weitere Informationen findet man unter www.arge-medizinrecht.de.
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