Es sei sinnvoll, dass man in der entsprechenden Verfügung Beispielsituationen schildere, wie bei Verlust des Sehvermögens, Verlust der Kommunikationsfähigkeit mit der Außenwelt, Verlust des kognitiven Denkens oder Querschnittslähmung ab oberster Halswirbelsäule zu verfahren sei.
Daran lasse sich für das Behandlungsteam auch erkennen, dass sich der Betroffene ernsthaft mit dem Thema befasst habe. „Hilfreich ist auch, wenn auf das eigene Menschenbild verwiesen wird, also, dass man eine christliche oder eine weniger christliche Lebenseinstellung hat.“
Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Patientenverfügung sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form zulässig. Im letzten Fall müssen dann Angehörige oder Freunde in einem Gespräch mit der Klinik die Wünsche des Betroffenen zur Behandlung glaubhaft darlegen, unterstrich Ratzel, der auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein ist, weiter.
„Der Idealfall, der natürlich in den seltensten Fällen eintritt, ist, dass ein entsprechender Hinweis bei dem Unfallopfer gefunden wird“, sagte Ratzel und empfiehlt, seine Verfügung am besten im so genannten Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Von dort könne sie im Bedarfsfall schnell den Kliniken zur Verfügung gestellt werden.
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