Spinne als allgemeines Lebensrisiko

Die Klägerin wollte mit ihrem Mann in ihr Auto in der Tiefgarage einsteigen. Noch bevor sie in das Fahrzeug einstieg, hat ihr Mann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine fette schwarze Spinne an einem Faden herabgelassen hatte. In dem Moment als er sie warnte, sah sie die Spinne ebenfalls und trat reflexartig zurück. Dabei verlor sie das Gleichgewicht und erlitt beim Sturz eine Beckenprellung sowie eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk. Sie wollte den Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht haftbar machen und verlangte neben dem Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Nach dem Hausmeistervertrag sei der Beklagte verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Es sein nicht bewiesen, dass der Hausmeister seine Reinigungspflicht verletzt habe. Bei einer Reinigung einmal im Monat könne nicht sicher festgestellt werden, dass am Tag der geplanten Fahrt keine Spinne vor dem Gesicht der Klägerin aufgetaucht wäre. Ansonsten hätte der Beklagte verpflichtet sein müssen, genau an diesem Morgen die Reinigung durchzuführen. Da es aber keine nähere Fixierung des Zeitpunktes der Reinigung gab, konnte der Beklagte die Entfernung von Spinnweben an einem beliebigen Tag im Monat vornehmen. Dabei sei es ungewiss, ob eine Reinigung – an welchem Tag auch immer – dazu geführt hätte, dass am Tag der Fahrt keine Spinne da gewesen wäre. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die offenen Fenster der Garage Spinnen eindringen und Netze an der Decke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Im Übrigen sei die Verpflichtung Spinnweben zu beseitigen nicht darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagte selbst einzustehen habe.

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