Landwirte gehen immer häufiger dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität des Hofladens zu erhöhen, verbreitern die Landwirte ihr Warensortiment oft um zugekauften Waren unterschiedlicher Art. Der Kläger führte einen Hofladen, in dem er auch zugekaufte Waren absetzte.
Das oberste deutsche Finanzgericht nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung teilweise zu korrigieren und neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs festzulegen. Danach sei ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500 Euro übersteige. Werde eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führe die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem 4. Jahr zu gewerblichen Einkünften. Daneben verbleibe es aber bei Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit der Landwirt eigene Erzeugnisse ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkaufe. Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spalte sich durch die Handelstätigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen.
Im konkreten Fall wurden die schädlichen Grenzen nicht überschritten, so dass die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen noch zu landwirtschaftlichen Einkünften führte. In jedem Fall sind diese Grenzen zu beachten und die Folgen der Gewerbesteuerpflichtigkeit im Auge zu behalten. Auf Agrarrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min).
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