Der Kläger verstand sich als Begründer der „Synergetik-Therapie“. Er eröffnete in Goslar gemeinsam mit der anderen Klägerin zur Klärung der Zulässigkeit seiner synergetischen Tätigkeit ein „Informationscenter“, in dem die Synergetik-Therapie angeboten wurde. Beide Kläger verfügen weder über eine Approbation als Arzt bzw. Psychotherapeut noch über eine Heilpraktikererlaubnis. Medizinische Kenntnisse für ihre Tätigkeit halten sie auch nicht für erforderlich. Die Synergetik-Therapie stellt aus Sicht der Kläger eine ungefährliche Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen dar. Heilung erfolge nicht durch die von der Schulmedizin durchgeführte Symptombekämpfung, sondern durch aktive Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten, durch so genannte Hintergrundauflösung – wie sie von den synergetisch geschulten Klägern angeboten wird. Dazu spiele der jeweilige Synergetik-Therapeut sanfte Meditationsmusik ein, lese einen Tiefenentspannungstext vor und begleite den Klienten auf einer „Innenweltreise“.
Der Landkreis untersagte im Jahr 2004 die Ausübung der Synergetik-Therapie. Er vertrat die Ansicht, die Tätigkeit der Kläger stelle eine Heilbehandlung dar, führe zu Gesundheitsgefahren und sei deshalb nach dem Heilpraktikergesetz verboten. Die von den Klägern angewandte Technik könne vor allem bei psychisch erkrankten Personen Schäden verursachen. Außerdem könnten diejenigen, die der synergetischen Heilmethode vertrauten, davon abgehalten werden, rechtzeitig schulmedizinische Hilfe durch einen Arzt in Anspruch zu nehmen, was etwa bei Krebserkrankungen dringend erforderlich sei.
Das OVG in Lüneburg ist der Ansicht des Landkreises weitgehend gefolgt und hat deshalb die Klagen zurückgewiesen. Dabei hat es sich um die bundesweit ersten Urteile zur Synergetik-Therapie gehandelt, erläutern die DAV-Medizinrechtsanwälte.
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