Ein Patient unterzog sich einer Operation an der rechten Hüfte. Die Arztrechnung zahlte er jedoch nicht. Er warf dem Arzt einen Behandlungsfehler vor, da das rechte Bein nach der Operation 1,5 Zentimeter kürzer war. Der Arzt klagte auf Zahlung der Rechnung.
Das Gericht holte das Gutachten eines Sachverständigen ein. Der Sachverständige legte dar, dass eine Verkürzung des Beines an der operierten Hüfte von einem bis 1,5 Zentimeter eine typische OP-Folge sei. Nach Überzeugung des Gerichts hatte sich der Operateur nichts zuschulden kommen lassen, zumal er während des Eingriffs die Beinlänge kontrolliert hatte.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de
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