Als die Mieter vor rund 35 Jahren ihre Wohnung bezogen, erhielten sie gemeinsam mit dem Mietvertrag für die Wohnung auch den für einen Garagenstellplatz. Dieser blieb ihnen auch erhalten, als sie innerhalb der Anlage die Wohnung wechselten. Lange Zeit war der Wohnungseigentümer gleichzeitig auch der Garageneigentümer. Nach einer Eigentümeraufteilung wollte der neue Garageneigentümer den Mietvertrag kündigen, um die Stellplätze zu einem deutlich höheren Preis neu zu vermieten.
Die Richter entschieden anders. Bei Garage und Wohnung handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis, da zum Zeitpunkt der Anmietung Wohnungs- und Garageneigentümer identisch gewesen seien. Dies sei auch nach dem Umzug in die neue Wohnung noch so gewesen. Die spätere Teilung des Anwesens spiele keine Rolle. Jetzt könnten Wohnung und Garage nur im Namen aller Eigentümer gemeinsam gekündigt werden. Da die vereinbarten Bedingungen weiterhin gültig seien, könnten die Kläger auch keine höhere Miete verlangen.
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