Category Archives: Recht

13Apr/10

Mündliche Erlaubnis zur Nutzung einer Dachterrasse

Über zehn Jahre hatte ein Mieter die Dachterrasse des Hauses nutzen können, in dem er wohnte. Im Mietvertrag war dies nicht vorgesehen, der Vermieter hatte ihm und einigen anderen Mietern die Nutzung jedoch gestattet. Dann aber widerrief der Vermieter die Erlaubnis, da er die Terrasse gewerbsmäßig nutzen wollte. Für den Mieter bedeutete dies, dass er zahlen musste, wollte er sich auf der Terrasse aufhalten. Da er dies nicht akzeptierte, zog sein Vermieter vor Gericht.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Die Dachterrasse sei keine typische Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa Aufzüge oder Fahrradkeller, die grundsätzlich allen Mietern zur Verfügung stehen. Dies ist auch jeweils in den Mietverträgen festgelegt. Die Dachterrasse stand hingegen nur einigen Mietern zur Verfügung. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Da eine vertragliche Regelung zur Nutzung der Fläche fehle, könne der Vermieter die Erlaubnis zur Nutzung jederzeit frei und ohne Fristsetzung widerrufen.

Informationen: www.mietrecht.net

13Apr/10

Mieterhöhung für Zimmer

Ein Student hatte ein Zimmer als „Studentenbude“ gemietet. Auch die übrigen Räume in der Wohnung und in den anderen Wohnungen des Gebäudes waren an Studenten vermietet. Im August 2009 wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Er verwies dabei auf vier andere, „nahezu identische“ Räume im Gebäude. Zwei dieser Vergleichszimmer befanden sich in der Wohnung, in der der Student wohnte. Der junge Mann lehnte die Mieterhöhung ab, der Vermieter klagte.

Zu Unrecht, befanden die Richter. Zur Begründung einer Mieterhöhung dürfe man zwar auf Mieten aus dem eigenen Bestand und auch in demselben Gebäude verweisen. Doch befänden sich zwei der vom Vermieter genannten Zimmer in derselben Wohnung, und dies sei nicht ausreichend. Grundsätzlich müsse der Vermieter mindestens drei andere Wohnungen zum Vergleich benennen – gehe es doch im Gesetz um die ortsübliche und nicht um die wohnungsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter hatte also eine Vergleichswohnung zu wenig angegeben.

Informationen: www.mietrecht.net

13Apr/10

Begrenzte Wahl bei Studienfachwechsel

Ein Student wollte sein Studienfach wechseln und nunmehr Medizin studieren. Er legte einen „Anrechnungsbescheid“ vor, das heißt eine Bescheinigung, die seine Vorkenntnisse auf das 3. Fachsemester einstufte. Da die Universität zum Sommersemester keine Studienplätze für ungerade Fachsemester anbot, beantragte er einen Studienplatz für das 2. Fachsemester. Die Universität lehnte seinen Antrag ab. Die Einschreibungsverordnung der Universität sehe für Studiengangwechsler nur 2 Möglichkeiten vor: Entweder das neue Studium im 1. Fachsemester zu beginnen oder einen Antrag auf Einschreibung in das dem Ausbildungsstand entsprechende Semester zu stellen. Bei Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse sei einzig das 3. Fachsemester richtig, für das es aber keine Studienplätze gab. Der Student meinte, die Verfassung gebiete die Möglichkeit der Einschreibung in ein niedrigeres Semester.
Er scheiterte hiermit vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Antragsteller sich nicht für das 2. Semester einschreiben könne. Sinn und Zweck der Anrechnungsmöglichkeit sei, dem Studierenden einen Studienplatz zu gewähren, der seinen Fähigkeiten entspreche. Dieser würde teilweise unterlaufen, wenn der Student ein niedrigeres Semester wähle. Auch aus dem in der Verfassung geschützten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein solches Wahlrecht. Die teilweise Anrechnung von Leistungen würde über die Gleichbehandlung mit Studienbewerbern für das 1. Fachsemester hinausgehen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de

13Apr/10

Kündigung des Fitnessstudios möglich

Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, worauf sie den Betreiber des Fitnessstudios auch hingewiesen hat. Die ersten beiden Monatsbeiträge bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach forderte der Betreiber sie auf, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder drei Monatsbeiträge im voraus zu bezahlen. Nachdem eine Mitarbeiterin sie erneut angesprochen hatte, verließ die Kundin daraufhin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber des Fitnessstudios wollte jedoch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von 24 Monaten, insgesamt noch 1.584 Euro, haben. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, klagte er.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Da der Kundin die monatliche Barzahlung der Beträge verweigert worden war, habe sie den Vertrag fristlos kündigen können. Sie habe bei Vertragsschluss und auch später offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Für den Betreiber des Fitnessstudios sei damit erkennbar gewesen, dass ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beträge gewesen sei. Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in dem Vertrag fände sich eine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung, schon überhaupt nicht die Verpflichtung, Monatsbeiträge im voraus zu bezahlen. Daher sei die Aufforderung, eine Bankverbindung anzugeben, eine wesentliche Änderung des Vertrages. Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtige die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Durch das Verlassen des Fitnessstudios und die nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie auch das Kündigungsrecht stillschweigend ausüben können. Eine Schriftform für eine fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen.
Wie man sich erfolgreich gegen falsche Ansprüche wehren kann, erläutert eine Anwältin oder ein Anwalt. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.).

13Apr/10

Entschädigung bei zu langen Prozessen

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich alles, was die Rechte der Bürgerinnen und Bürger bei zu langen Prozessen stärkt. Denkbar sei allerdings auch – wie vom DAV in der Vergangenheit schon vorgeschlagen – ein echtes Rechtsmittel, das der Untätigkeitsbeschwerde, einzuführen. Darüber müsste dann das nächst höhere Gericht entscheiden. In jedem Fall sind die Bundländer nach wie vor gefordert, die Gerichte sachlich und personell so auszustatten, dass sie ihre Arbeit in angemessener Zeit erledigen können.

„Zur Qualität des gerichtlichen Verfahrens gehört auch dessen Dauer“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Auch wenn der neue Gesetzentwurf keinen eigenen Rechtsbehelf darstelle, er sei jedoch geeignete Grundlage, um eine Entschädigung zu verlangen.

Es muss auch Effizienzsteigerungen bei den Gerichten geben. Es gibt nach wie vor unterschiedliche Verfahrensdauern in den einzelnen Bundesländern und der einzelnen Gerichtszweige. Auch wenn die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den Zivilgerichten im europäischen Vergleich positiv ist, gibt es generell Optimierungsbedarf.