Category Archives: Recht

03Mai/10

Piraten auf hoher See – Reisepreisminderung

Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Von Südafrika aus sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria und andere Häfen durch den Suez-Kanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete insgesamt gut 5.200 Euro. Nachdem die Reisenden bereits eingecheckt waren, erfuhren sie, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste die Route verändert wird. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit einem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit den jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Als Ausgleich wurde ein fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm el Sheikh eingefügt. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden verlangten die Reisenden eine Minderung in Höhe von 50 Prozent. Der Reiseveranstalter zahlte mit der Begründung nicht, dass die Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen sei. Nach den Geschäftsbedingungen seien Routenänderungen auch zulässig.

Die Richterin beim Amtsgericht gab den Eheleuten teilweise Recht. Routenänderungen stellten generell einen Mangel dar, da der Reiseverlauf wesentlich geändert worden sei. Bei den vorgesehenen acht Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen gleiche dies nicht aus. Die Routenänderung müsse auch deswegen nicht hingenommen werden, nur weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar 2009 sei die Gefahr durch Piratenangriffe bereits bekannt gewesen. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bestehender Sicherheitsrisiken, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, z. B. durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Passagiere Minderungsrechte wahrnehmen. Eine Minderung von 25 Prozent sei angemessen, da wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren und die meisten Reisetage sowieso auf See stattfanden. Auch Unterbringung und Verpflegung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen. Andererseits seien gerade Häfen mit ihren dazugehörigen Städten die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst habe die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten beschrieben. Durch den Wegfall von Sansibar entfalle ein ganzes Land.

Gegenüber dem Reiseveranstalter helfen versierte Anwältinnen und Anwälte, die Ansprüche durchzusetzen. Diese findet man im Internet unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.).

15Apr/10

1. Deutscher Seniorenrechtstag in Berlin

„Die Veränderung unserer Lebensumwelt verändert auch unsere Rechtsordnung und die rechtlichen Fragen“, betont Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht. Besonders hervorzuheben sei, dass es sich bei den rechtlichen Fragestellungen, die die Senioren betreffen, um ganz existenzielle Probleme handelt. Zwar habe sich herumgesprochen, dass Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sinnvoll sind, aber es gäbe auch hier immer noch Nachholbedarf.

Auch an den Elternunterhalt werde zu wenig gedacht. „Kinder sind verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn dies notwendig ist“, betont Rechtsanwältin Dr. Gudrun Doering-Striening, stellvertretende Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht. Viele spürten dies erst, wenn ihre Eltern ins Heim kommen und sie plötzlich ein Schreiben vom Sozialamt erhalten, indem sie aufgefordert werden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

Diese zahlreichen Fragestellungen haben die Sozialrechtler im DAV bewogen, einen 1. Deutschen Seniorenrechtstag durchzuführen. Dabei geht es um die Aufnahme der Herausforderung des demografischen Wandels aus rechtlicher Sicht, um den Bürgerinnen und Bürgern Antworten zu bieten. „Sozialrechtlerinnen und Sozialrechtler sind in diesen Aufgaben besonders prädestiniert. Sie beraten bereits schon jetzt ihre Mandanten in schwierigen existenziellen Lebenslagen von Mutterschutz, über das Kindergeld, der privaten Altersversorgung, bis hin zu Kranken- und Pflegeversicherungsfragen“, führt Richter weiter aus. Hinsichtlich der Überalterung fügt er hinzu: Kamen in Deutschland 1900 auf einen über 75jährigen statistisch gesehen, mindestens 70 jüngere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, so wird dies im Jahre 2040 statistisch gesehen nur noch auf 5 Mitbewohner zutreffen.

Der 1. Deutsche Seniorenrechtstag wird von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und der Deutschen Anwaltakademie organisiert.

15Apr/10

Unzureichend abgesicherter Erdwall

Beim Bau einer neuen Ortsumgehung wurde eine Abzweigung von der Hauptstraße durch Absperrungen für den normalen Fahrzeugverkehr gesperrt, da diese Abzweigung nach einigen hundert Metern vor dem neuen Streckenverlauf endete. Der Anschluss an die neue Umgehungsstraße fehlte noch. An dieser Stelle befand sich ein durch die Bauarbeiten aufgeworfener Erdwall. Auf das Ende des Teilstücks machte unmittelbar hinter der Abzweigung zur neuen Straße ein Sackgassenschild aufmerksam. Am Vormittag des Heiligabends 2007 entfernten Mitarbeiter der Straßenwachtmeisterei die Absperrung, um landwirtschaftliche Fahrzeuge durchzulassen. Die nunmehr fehlende Absperrung wurde gleich zwei Fahrern zum Verhängnis: Noch am selben Abend übersah ein Autofahrer bei Dunkelheit das Sackgassenschild am Anfang der neuen Teilstrecke und fuhr in den Erdwall. Ähnlich erging es am nächsten Tag dem zweiten Autofahrer, der bei Dunkelheit und Nebel versuchte, dem Erdwall auszuweichen, in den Straßengraben fuhr und sich mit seinem Fahrzeug überschlug. Der Mann erhob daraufhin Klage gegen das Land Niedersachsen und forderte sowohl Schmerzensgeld als auch Schadenersatz.

Das Gericht sah die Klage als teilweise begründet an. Das Land habe in jedem Fall eine Verpflichtung zur Verkehrssicherung. Insbesondere bei Straßenbaustellen müsse für die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer gesorgt werden. Durch ein Warnblinklicht oder Absperrschranken hätte die Gefahrenquelle – also der Erdwall – ohne großen Aufwand deutlich erkennbar gemacht werden können. Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung hätte die Unfallgefahr verringern können. Das Sackgassenschild alleine sei hier nicht ausreichend gewesen, so die Richter. Aber auch der Fahrer trage eine Mitverantwortung: Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel, und es herrschte Nebel, er hätte somit den Sichtverhältnissen entsprechend langsam fahren müssen. Nach Überzeugung des Gerichts überwog in diesem Fall die Unaufmerksamkeit des Klägers, er musste zwei Drittel der Haftung tragen, das Land lediglich ein Drittel.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen bei Unfällen im Straßenverkehr erhalten Sie direkt von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

15Apr/10

Ungeklärter Auffahrunfall auf Autobahn

Die Klägerin stieß mit dem Beklagten auf der Überholspur einer Autobahn zusammen. Die Klägerin behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Deswegen verlangte die Klägerin insgesamt 7.700 Euro. Ihr Unfallgegner behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des dichten Verkehrs vor ihm habe abbremsen müssen. Das Fahrzeug der Klägerin sei dann auf ihn aufgefahren.

Das Gericht gab der Klage zur Hälfte statt und wies sie im Übrigen ab. Es hatte sich nicht klären lassen, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Weder die Befragung der Zeugen noch ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnten den Hergang des Unfalls eindeutig klären. Ein Anscheinsbeweis käme nicht in Betracht. Ein solcher sei dann möglich, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem bekannten Muster ablaufe. Dann wäre dieser Ablauf im Regelfall als bewiesen anzusehen. Beide denkbaren Varianten – Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel – seien aber typische Vorgänge auf Autobahnen, die häufig zu Unfällen führten. Daher hat das Landgericht den Schaden geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch eingeschätzt wurde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

15Apr/10

Wer Umzugswagen behindert, kann abgeschleppt werden

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Pkw-Fahrer sein Auto in einem eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatzschild „Ladezone werktags 8-12 h“ geparkt. Aufgrund eines Umzugs, der an diesem Tag dort stattfinden sollte, waren jedoch auch noch zusätzlich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Eine Politesse stellte fest, dass der Wagen im absoluten Halteverbot stand und forderte einen Abschleppwagen an. Kurze Zeit später kam auch der Fahrer des Pkw hinzu und verlangte, das inzwischen aufgeladene Fahrzeug wieder abzusetzen. Dies geschah jedoch nicht: Das Auto wurde zum Sicherstellungsgelände gebracht, wo der Fahrer es erst gegen Erstattung der angefallenen Kosten wieder auslösen konnte.

Der Mann hielt die Abschleppmaßnahme für rechtswidrig und klagte. Zum einen habe er mit seinem Auto ja nicht im absoluten, sondern im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz einer Ladezone gestanden. Er habe es dort für nur circa fünf Minuten abgestellt, um Einkäufe einzuladen. Zum anderen brachte er vor, dass die mobilen Halteverbotsschilder, die einen Umzug ankündigten, verdeckt und nicht zu sehen gewesen seien.

Das Gericht sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Die Ordnungsbehörde müsse dann eingreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet oder verletzt werde, was hier der Fall gewesen sei: Der Wagen sei im Wesentlichen deshalb abgeschleppt worden, weil er den Umzugswagen behindert habe. Außerdem habe der Fahrer sein Auto länger als die erlaubten drei Minuten, nämlich mindestens 35 Minuten, im eingeschränkten Halteverbot stehen lassen, und das auch noch ohne erkennbare Ladetätigkeit. Egal ob zusätzliche Halteverbotsschilder oder nicht – dies allein könne schon zum Abschleppen eines Autos führen. Das Fahrzeug habe darüber hinaus nicht wieder an Ort und Stelle abgeladen werden können, da es sonst zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs gekommen wäre. Der Mann musste somit nicht nur die Abschleppkosten zahlen, sondern auch die Kosten des Verfahrens.

Informationen: www.verkehrsrecht.de