26Mai/09

O-Ton + Magazin: Reisepreisminderung bei Diskolärm

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Dort wurde auch viel Programm geboten, insbesondere zum Leidwesen der Familie, ein Programm von 22 Uhr bis etwa vier, fünf Uhr morgens – eine Open Air-Disco am Swimmingpool. Und sie hatten das Pech, dass genau ihr Zimmer dort hinausging. Als sie sich beim Reiseleiter beschwerten, hat der Mann gesagt, tja – da könne er auch nichts machen und hat im Übrigen auch verweigert, eine schriftliche Bestätigung der Rüge, die bestätigt, dass man ein anderes Zimmer haben möchte, auszustellen. – Länge 24 sec.

Zurück in Deutschland erhielten die Urlauber Recht – inklusive Schadensersatz und Minderung wegen entgangener Urlaubsfreuden erhielten sie von den bezahlten 2.400 Euro gut 2.000 wieder zurück. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Reisepreisminderung bei Diskolärm

Wer in einer Ferienanlage von Diskolärm bis in die Morgenstunden gestört wird, kann den Reisepreis um bis zu 60 % mindern und Schadensersatz verlangen. So hat das Amtsgericht Köln entschieden. Mehr zu diesem Fall – und was man tun kann, um Ärger im Urlaub zu vermeiden – hier sind die Einzelheiten!

Beitrag:

Die Familie war frohen Mutes, schließlich hatte sie sich lange genug auf die beiden Urlaubswochen in Ägypten gefreut.

O-Ton: SFX

Im Geiste hörten sie schon die Wellen rauschen. Insgesamt löhnte die vierköpfige Familie 2.400 Euro für die Reise, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Dort wurde auch viel Programm geboten, insbesondere zum Leidwesen der Familie, ein Programm von 22 Uhr bis etwa vier, fünf Uhr morgens – eine Open Air-Disco am Swimmingpool. Und sie hatten das Pech, dass genau ihr Zimmer dort hinausging – Länge 12 sec.

Gleich am nächsten Morgen machte sich die Familie auf zum Reiseleiter. Doch vermutlich stand der Mann auf laute Musik – jedenfalls stieß unsere Familie mit ihrem Wunsch nach einem Zimmertausch auf taube Ohren.

O-Ton: Als sie sich beim Reiseleiter beschwerten, hat der Mann gesagt, tja – da könne er auch nichts machen und hat im Übrigen auch verweigert, eine schriftliche Bestätigung der Rüge, die bestätigt, dass man ein anderes Zimmer haben möchte, auszustellen. – Länge 12 sec.

Für die Familie blieb es ein lauter Urlaub, zurück in Deutschland ging es erst zum Anwalt und dann vor Gericht. Dort bestritt das Reiseunternehmen, dass die Familie den Mangel schon im Urlaub reklamiert hatte. Swen Walentowski:

O-Ton: Aber vor Gericht konnte die Familie glaubhaft machen, dass es die Rüge gegeben hat und auch den Mangel gegeben hat. Und wenn man solange nicht schlafen kann, so die Richter, nicht nur des Schlafes, sondern auch der anderen Reiseleistungen. Wenn man nicht schlafen kann, ist man ja nicht ausgeruht. Und so haben sie gesagt, der Reisepreis ist insgesamt mit 60 Prozent zu mindern. – Länge 22 sec.

Gleiches gelte für den Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, der hier mit weniger als elf Euro pro Person und Tag sogar noch bescheiden bemessen sei. Damit musste der Reiseveranstalter gut 2.000 Euro an die Familie zurückzahlen. Den ganzen Fall zum Nachlesen sowie den passenden Anwalt für Ansprüche nach einem verpatzten Urlaub findet man unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

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26Mai/09

O-Ton + Magazin: Versandhandel kann nicht liefern

Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Voraussetzung ist nämlich, dass diese Aufwendungen wegen der Nichtlieferung vergeblich waren. Vergeblich sind sie dann, wenn sie völlig nutzlos sind. Hier haben die Richter gesagt: Mensch, liebe Frau, Du hast den Putz und die Farbe immer noch. Die Farbgestaltung hellgelb und creme ist auch so gewählt, dass es in anderen Möbelhäusern passende Möbel dazu gibt. Deshalb war die Renovierung nicht vergeblich, und deshalb kannst Du in diesem Fall kein Geld bekommen. – Länge 22 sec.

In dem Fall hatte eine Frau ihr Wohnzimmer in den Farben einer bestellten Couch gemalert, die dann nicht geliefert werden konnte. Alle Infos dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Versandhandel kann nicht liefern – für welche Kosten haftet er?

Wer beim Versandhandel bestellt, darf darauf vertrauen, dass auch so wie bestellt geliefert wird. Ist das Versandhaus dazu nicht in der Lage, haftet es dem Kunden auf Schadensersatz. Dafür gelten jedoch ganz bestimmte Bedingungen. Hören Sie mal den ganzen Fall, den das Landgericht Coburg entschieden hat.

Beitrag:

Schöne bunte Katalogwelt! Eine Frau wollte ihr Wohnzimmer im wahrsten Sinne des Wortes „aufmöbeln“ und bestellte! Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: In dem Fall hatte eine Frau bei einem Versandhaus eine Couchgarnitur mit Hocker für etwa 1.700 Euro bestellt. In Erwartung des neuen Schmuckstücks verpasste sie ihrem Wohnzimmer ein neues Facelifting. – Länge 10 sec.

Vorfreude – schönste Freude. Allerdings währte die nur so lange, bis die Mitteilung vom Versandhaus eintraf. „Wir können nicht wie bestellt liefern“! Man konnte sich nicht einigen – und so landete der Fall vor Gericht.

O-Ton: Nun wollte die Klägerin rund 500 Euro für Textilfaserputz und rund 700 Euro für ihre Arbeitsleistung ersetzt bekommen. Sie begründete dies damit, dass die Renovierung farblich exakt auf das Sofa abgestimmt gewesen und deshalb jetzt für sie nutzlos sei. – Länge 12 sec.

Grundsätzlich sind Leistungen zu ersetzen, die im Vertrauen auf die Lieferung des Sofas gemacht wurden. Allerdings, so erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski weiter:

O-Ton: Grundsätzlich könnte die Frau also Recht bekommen, aber wenn ich sage „grundsätzlich“ heißt dies hier „im Besonderen“ nicht. Voraussetzung ist nämlich, dass diese Aufwendungen wegen der Nichtlieferung vergeblich waren. Vergeblich sind sie dann, wenn sie völlig nutzlos sind. Hier haben die Richter gesagt: Mensch, liebe Frau, Du hast den Putz und die Farbe immer noch. Die Farbgestaltung hellgelb und creme ist auch so gewählt, dass es in anderen Möbelhäusern passende Möbel dazu gibt. Deshalb war die Renovierung nicht vergeblich, und deshalb kannst Du in diesem Fall kein Geld bekommen. – Länge 32 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen sowie den passenden Rechtsbeistand für juristische Auseinandersetzungen findet man unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

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26Mai/09

O-Ton: Türsteher kein Grund für Mietminderung

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Der Vermieter klagte gegen die Mietminderung und gewann. Grundsätzlich könne die Beeinträchtigung des Zugangs einen „erheblichen Umfeldmangel“ darstellen. Ein massiver Mangel konnte aber hier nicht entdeckt werden. Schließlich gab es ja noch einen anderen Eingang von der Straße aus zu dem Internetcafe, und dort liefen sie nicht Gefahr, von einschüchternden Türstehern aufgehalten zu werden. – Länge 23 sec.

Nachzulesen ist dieser Fall unter www.anwaltauskunft.de.

 

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26Mai/09

O-Ton: Pferderennen sind nicht gemeinnützig

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Pferderennen sind sportliche Veranstaltungen wie auch etwa Formel-1-Rennen. Selbst wenn ein Verein, der die Förderung der Tierzucht im Programm hat und auch gemeinnützig ist, ein solches Trabrennen oder Pferderennen veranstaltet, ist es nicht steuerbefreit, also nicht gemeinnützig und es sind hierfür Steuer zu bezahlen, wie bei anderen Sportveranstaltungen auch. – Länge 20 sec.

Die ganze Geschichte ist unter www.anwaltauskunft.de nachzulesen.

 

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26Mai/09

Kleinere Wohnfläche: Geringere Nebenkosten

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall inserierte ein Vermieter eine Wohnung mit folgendem Text: „Vermiete im Stadtzentrum […] Maisonette-Whg., DG, 50 m2 Wfl., […]“. Nach Besichtigung mietete der Kläger die Wohnung, ohne dass im Mietvertrag bei der Beschreibung des Mietgegenstands eine bestimmte Fläche ausgewiesen war. Bei den Nebenkostenregelungen war jedoch Folgendes festgehalten: „Die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten werden mit 50,60 qm Wohnfläche berechnet“. Später musste der Mieter aber feststellen, dass die Wohnung tatsächlich nur 36,97 qm groß war. Er machte die in der Vergangenheit zuviel gezahlte Miete gerichtlich geltend.

Nachdem das Amtsgericht ihm Recht gegeben hatte, wandte sich der Vermieter an das Landgericht. Die Flächenangabe im Mietvertrag sei nur eine auf die Nebenkosten bezogene Umlagevereinbarung. Der Mieter habe die Wohnung wie besichtigt gemietet.

Auch dort scheiterte er. Der Mieter habe einen Rückzahlungsanspruch. Die Wohnung sei mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftet, weil die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent geringer sei als die vereinbarte. Die Nennung der Wohnfläche bei den Nebenkostenregelungen sei als Präzisierung der annoncierten Wohnflächenangabe und damit als verbindliche Wohnflächenvereinbarung zu verstehen. Allein aufgrund der Besichtigung könne man nicht annehmen, dass die Wohnfläche keine Rolle mehr spielte. Jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Miete musste der objektive Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Wohnfläche weiterhin von Bedeutung sei.

Informationen: www.mietrecht.net