Tag Archives: Anwalt

16Jun/11

Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

 München/Berlin (DAV). Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Im vorliegenden Fall ging es um Epilepsie. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2010 (AZ: 281 C 8097/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Im Januar 2007 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine 10-tägige Reise, die im Mai angetreten werden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik. Dort wurde er als arbeits- und reisefähig entlassen. Am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten, und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten verlangte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet. Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Schließlich habe er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei daher grob fahrlässig. Dagegen klagte der Versicherte mit der Begründung, es sei schließlich nicht vorhersehbar gewesen, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde.

Ohne Erfolg, so das Gericht. Durch den schwerwiegenden epileptischen Anfall und seinen 9 tägigen Krankenhausaufenthalt sei ihm bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Eine Heilung von dieser Erkrankung sei dem Kläger von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden. Er hätte daher bereits zu dem Zeitpunkt stornieren müssen, als er den ersten Anfall hatte. Nach den Versicherungsbedingungen habe er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies habe aber eben nicht vorgelegen. Er habe gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn er akut keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte. Diese Unsicherheit habe nicht die Versicherung, sondern er selbst zu tragen. Soweit der Kläger meine, er könne dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls bestehe, müsse er bedenken, dass er durchaus reisen könne, das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen habe.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass es sich bei einer Krankheit, die die Reiserücktrittsversicherung umfasst, um eine unerwartete schwere Krankheit handeln muss. Der Reisende muss auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt stornieren. Es lohnt sich auch, die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen. Manche Versicherungen bieten Tarife an, die auch das Risiko versichern, dass eine bereits bekannte Krankheit ausbricht. Hier muss man dann meist einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

06Jun/11

Nebenkostenabrechnung: Einsicht in die Belege vor Ort

 Freiburg/Berlin (DAV). Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch, die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden geben. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011 (AZ: 3 S 348/10).

Der Kläger mietete eine Wohnung in Freiburg von einer in Karlsruhe ansässigen Wohnungsbaugesellschaft. Diese Wohnungsbaugesellschaft wurde später von einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Bochum übernommen. Als der Mieter eine Nebenkostenabrechnung prüfen wollte, wurde ihm die Einsichtnahme im 400 Kilometer entfernten Bochum oder die Übersendung von Fotokopien angeboten. Der Mieter lehnte beides ab und verlangte, in Freiburg Einsicht in die Abrechnungsbelege zu erhalten.

Zu Recht! Bei einem Wohnungsmietvertrag mit einer Vielzahl von Verpflichtungen gebe es keine von vornherein einheitlichen Erfüllungsorte. Grundsätzlich könne der Vermieter der Verpflichtung zur Vorlage der Belege nachkommen, wenn Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im gleichen Ort haben. Sind Mietsache und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt, könne der Mieter jedoch Einsicht am Mietort verlangen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Mieter bei Vertragsabschluss nicht damit habe rechnen müssen, sich zur Einsichtnahme nach Bochum begeben zu müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Mieter die Originale nicht in dessen Wohnung vorgelegt werden müssten, sondern dies durchaus in den Räumen der örtlichen Hausverwaltung geschehen könne. Deshalb müsse sich der Mieter auch nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen. Er habe ein berechtigtes Interesse, zunächst Einsicht in die Originale zu erhalten.

Nach Ansicht der DAV-Mietrechtsanwälte empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über den Ort der Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege in den Mietvertrag aufzunehmen. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters dürfte nicht ausreichen.

Informationen: www.mietrecht.net

06Jun/11

Eigentümerversammlung kann Volldämmung der Fassade durchsetzen

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ist eine Fassade schadhaft, kann die Eigentümergemeinschaft unter mehreren Möglichkeiten der Sanierung wählen. Besteht sowohl die Möglichkeit einer Vollwärmedämmung als auch einer Teildämmung der Fassade, kann auch die teurere Variante der Vollwärmedämmung beschlossen werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2010 (AZ: 20 W 138/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

In einer Eigentumswohnung bildete sich Schimmel. Der Schimmel hatte seine Ursache in Mängeln der Fassade. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zur Behebung des Mangels entweder die Giebelseite mit Kosten von ca. 17.000 Euro oder die komplette Hausfassade mit Kosten von ca. 34.900 Euro gedämmt werden können. Die Wohnungseigentümer beschlossen, die komplette Hausfassade zu dämmen. Ein Wohnungseigentümer – der Kläger – meinte, dies sei nicht erforderlich, sondern es sei eine Teildämmung ausreichend.

Die Klage war erfolglos. Die Wärmedämmung der gesamten Hausfassade stelle keine bauliche Veränderung dar. Die Renovierung geschehe aufgrund der Mängel an der Fassade und somit liege eine modernisierende Instandsetzung vor. Bei einer Teildämmung bestehe die Gefahr, dass sich an den nicht gedämmten Bauteilen Schimmel bilde. Angesichts dieses Risikos hätte ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Wohnungseigentümer eine Volldämmung gewählt. Wohnungseigentümer könnten ferner eine technische Lösung wählen, die geeignet sei, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen. Das Ermessen der Wohnungseigentümer sei jedenfalls nicht überschritten, wenn mehrheitlich über eine Mindestsanierung hinaus Arbeiten vorgenommen werden. Somit musste der Kläger die Entscheidung hinnehmen.

Informationen: www.mietrecht.net

02Jun/11

O-Ton: Daniel Cohn-Bendit auf dem DAT in Strasbourg

 Die Regulierung der Banken muss in einem europäischen Rahmen erfolgen. denn Europa ist das Gegengewicht zu dieser verrückt gewordenen Marktwirtschaft. Das ist nur einer der Kerngedanken aus dem Festvortrag von Daniel Cohn-Bendit, den der Europapolitiker auf dem Deutschen Anwaltstag in Strasbourg gehalten hat.

Wörtlich sagte Daniel Cohn-Bendit, Mitglied des Europäischen Parlaments:.

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29Mai/11

O-Ton: Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

 Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah nach Beschwerden der Nachbarn zehn Hunde als zu viel an und erlaubte nur maximal vier Yorkshireterrier auf dem Grundstück.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über das Urteil:

O-Ton: Man lebt da ja nicht nur, um zu wohnen und zu leben. Sondern in dem Fall züchtet man ja auch womöglich Tiere und hat zehn Tiere gleichzeitig auf seinem Grundstück. Das sind Nutzungsänderungen und deshalb kann die Gemeinde verbieten, so viele Hunde zu halten und die Zahl vorgeben. Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt bei den – Originalton – „hochtonig bellenden“ Yorkshireterriern vier Tiere als angemessen und zumutbar für die Nachbarschaft. – Länge 23 sec.

Mehr Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

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