Tag Archives: Ersatz

29Apr/12

E-Zigarette ist kein Arzneimittel

Köln/Berlin (DAV). Die sogenannte E-Zigarette ist auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Damit können diese E-Zigaretten frei vertrieben werden. Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. April 2012 (AZ: 7 K 3169/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Geklagt hatten ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln. Sie bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Die E-Zigarette wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette geraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn als für die Arzneimittelzulassung zuständige Bundesbehörde hatte in einem vergleichbaren Fall verbindlich festgestellt, dass es sich bei nikotinhaltigen E-Zigaretten um Arzneimittel handele.

Die Richter entschieden jedoch, dass die E-Zigarette kein Medikament sei. Nach ihrer Auffassung könne Nikotin zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der E-Zigarette fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Benutzers nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderen Inhaltsstoffen möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Dies ist ein erster Hinweis für die Hersteller, da noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden können, betonen die DAV-Medizinrechtsanwälte.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

19Apr/12

O-Ton + Magazin: Geparktes Auto beschädigt – Stadt muss zahlen

 Wird ein Auto beschädigt, weil die Stadt bei Arbeiten im öffentlichen Raum nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, muss sie Schadenersatz zahlen. So entschied das Landgericht Magdeburg. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Eine städtische Mitarbeiterin mähte in der Nähe von Parkflächen an einer Straße den Rasen. Und es wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines Pkw. Die herabfallenden Scheibenteile beschädigten außerdem den Autolack. Der Fahrzeughalter wollte jetzt seinen Schaden von der Stadt ersetzt bekommen. Die Stadt musste zahlen und zwar mit der Begründung, sie hätte für Schutz sorgen müssen. Das hätte dadurch geschehen können, dass man ein Parkverbot für die Zeit der Mäharbeiten verhängt hätte. – Länge 26 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Geparktes Auto beschädigt – Stadt muss zahlen

Wird ein Auto beschädigt, weil die Stadt bei Arbeiten im öffentlichen Raum nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, muss sie im Schadensfall Schadenersatz zahlen. So entschied das Landgericht Magdeburg. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag

Es war ein Fall, wie er sich täglich überall in Deutschland ereignen kann, schildert Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Eine städtische Mitarbeiterin mähte in der Nähe von Parkflächen an einer Straße den Rasen. Und es wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines Pkw. Die herabfallenden Scheibenteile beschädigten außerdem den Autolack. Der Fahrzeughalter wollte jetzt seinen Schaden von der Stadt ersetzt bekommen. – Länge 16 sec.

Darum ging er erst zum Anwalt und dann zum Gericht. Die Forderung nach Schadenersatz war für die Richter unstrittig.

O-Ton: Die Stadt musste zahlen und zwar mit der Begründung, sie hätte für Schutz sorgen müssen. Das hätte dadurch geschehen können, dass man ein Parkverbot für die Zeit der Mäharbeiten verhängt hätte. – Länge 10 sec.

Auf gut juristisch heißt das: Die Stadt hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Und das geschieht nach Ansicht der Verkehrsrechtsexperten häufig. Bettina Bachmann:

O-Ton: Es ist häufig so, dass die Stadt einfach eine Sicherungspflicht vernachlässigt hat und es deswegen zu einem Schaden gekommen ist. Also wenn durch städtische Arbeiten, also auch durch Baumfällarbeiten, oder Straßenreinigungsarbeiten oder eben Mäharbeiten – dann ist die Chance relativ groß, dass Sie eben Schadensersatz bekommen. – Länge 19 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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19Mrz/12

O-Ton + Magazin: Schaden in Waschanlage

 Frühjahrsputz – auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann? Nicht einmal Gutachter können immer eine schlüssige antwort geben.
Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In dem Fall, der vom Landgericht Berlin entschieden wurde, konnte auch aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden, worauf der Schaden zurück zu führen ist. Also, ob die Frau sich falsch verhalten und gebremst hat, was man ja nicht darf, wenn das Auto gezogen wird. Oder ob es ein Versagen der Waschanlage war. Grundsätzlich ist es so, wenn Sie Ihr Auto in eine Waschstraße fahren und aus dem Auto aussteigen und nicht kontrollieren können, was darin geschieht, dann spricht der erste Anschein dafür, dass es ein Verschulden des Anlagenbetreibers ist, wenn das Auto beschädigt worden ist. Weil Sie ja gar nicht mit vor Ort waren und gar nicht haben einwirken können auf Ihr Auto. – Länge 31 sec.

Weitere Informationen: www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Schaden in Waschanlage

Frühjahrsputz – auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wenn es eine Anlage mit Schlepptrossenbetrieb ist – dann wird es kompliziert. Klingt schwierig? Ist es auch! Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Jetzt wird sich der geneigte Waschstraßenlaie fragen: „Was ist bitte Schlepptrossenbetrieb“? Das ist zwar nicht unbedingt juristisches Fachwissen, aber Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins kann dennoch für Aufklärung sorgen:

O-Ton: Das heißt, dass Sie selber im Wagen sitzen bleiben und das Auto durch die Waschanlage gezogen wird. Und es kam zu einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. – Länge 11 sec

Und wo ein Schaden ist, da ist auch Ärger – beide Seiten trafen sich vor Gericht. Nur: Wer ist schuld an dem Schaden?

O-Ton: SFX

Es war einer dieser Fälle, bei dem auch Justizia nur mit den Schultern zucken konnte:

O-Ton: In dem Fall, der vom Landgericht Berlin entschieden wurde, konnte auch aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden, worauf der Schaden zurück zu führen ist. Also, ob die Frau sich falsch verhalten und gebremst hat, was man ja nicht darf, wenn das Auto gezogen wird. Oder ob es ein Versagen der Waschanlage war. – Länge 18 sec.

Ein Urteil, das sich buchstäblich gewaschen hatte.

O-Ton: SFX

Anders – so die Richter – sei die Beweissituation in Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. Bettina Bachmann:

O-Ton: Grundsätzlich ist es so, wenn Sie Ihr Auto in eine Waschstraße fahren und aus dem Auto aussteigen und nicht kontrollieren können, was darin geschieht, dann spricht der erste Anschein dafür, dass es ein Verschulden des Anlagenbetreibers ist, wenn das Auto beschädigt worden ist. Weil Sie ja gar nicht mit vor Ort waren und gar nicht haben einwirken können auf Ihr Auto. – Länge 15 sec.

Weitere Informationen: www.verkehrsrecht.de.

Absage

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08Feb/12

Wenn die Ware einen Makel hat …

 München/Berlin (DAV). Ein Käufer einer mangelhaften Sache muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben. Er darf sich ansonsten nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2011 (AZ: 274 C 7664/11) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Der Käufer einer Einbauküche stellte nach dem Kauf fest, dass eine Tür klemmte. Aus diesem Grund behielt er vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 2.999 Euro 671 Euro zurück. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Ein Jahr lang versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums, einen Termin mit dem Kunden zu vereinbaren. Dieser sagte jedoch sämtliche Termine ab und meldete sich entgegen seiner Versprechungen auch nicht mehr. Daraufhin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises, die der Käufer verweigerte.

Die Klage des Möbelhauses war erfolgreich. Dem Käufer stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu – also das Recht, einen Teil des zu zahlenden Betrags oder den gesamten Betrag zurückzuhalten. Zwar könne sich der Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, erläuterten die Richter. Indem der Käufer im vorliegenden Fall die Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich jedoch selbst nicht vertragstreu verhalten. Er habe es dem Möbelhaus nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de