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21Nov/11

O-Ton + Magazin: Unfallgeschädigter hat Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten

 Holt ein Unfallgeschädigter ein Sachverständigen-Gutachten ein, so muss der Unfallverursacher ihm die Kosten hierfür ersetzen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen Vergleichsangebote einzuholen oder gar „Marktforschung“ hinsichtlich eines günstigen Sachverständigen zu betreiben.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Dann gibt es häufig den Einwand, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt. Er hätte sich vorher, bevor er den Sachverständigen beauftragt, im Sinne einer Marktforschung erkundigen müssen. Aber da ist die Rechtsprechung sehr konsequent, wie auch das Amtsgericht Halle entschieden hat. Die sagen: Man darf keine übermäßigen Anforderungen an den Geschädigten stellen. Der muss keine Marktforschung anstellen, bevor er einen Sachverständigen beauftragt. Wenn ein Sachverständiger nach einer Honorartabelle abrechnet, dann kann sich der Geschädigte darauf verlassen, dass dieses Honorar angemessen ist. – Länge 30 sec.

Schnelle Hilfe beim Unfall und beispielsweise auch einen Unfallschadenbogen findet man unter übrigens unter schadenfix.de.

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Magazin: Unfallgeschädigter hat Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten

Holt ein Unfallgeschädigter ein Sachverständigen-Gutachten ein, so muss der Unfallverursacher ihm die Kosten hierfür ersetzen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen Vergleichsangebote einzuholen oder gar „Marktforschung“ hinsichtlich eines günstigen Sachverständigen zu betreiben. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag

Ein Autounfall ist immer eine ärgerliche Sache.

O-Ton: SFX

Meist dauert es noch lange, bis alle Schäden reguliert sind. Beispielsweise wird nach dem Unfall auch darüber gestritten, wer welche Kosten zu tragen hat. Ist die Schuldfrage eindeutig, kann es leichter sein, sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Wenn der Unfallgegner alleine den Unfall verschuldet hat, dann muss er sehr viele Kosten übernehmen – den kompletten Schaden ja regulieren und dazu gehören auch die Anwaltskosten und die Sachverständigenkosten. – Länge 13 sec.

Gerade darum gibt es häufig Streit, wenn die Rechnung des Sachverständigen vorliegt – was ist teuer? Was ist üblich? Meist ist es die gegnerische Versicherung, die hier die Kosten drücken möchte.

O-Ton: Dann gibt es häufig den Einwand, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt. Er hätte sich vorher, bevor er den Sachverständigen beauftragt, im Sinne einer Marktforschung erkundigen müssen. Aber da ist die Rechtsprechung sehr konsequent, wie auch das Amtsgericht Halle entschieden hat. Die sagen: Man darf keine übermäßigen Anforderungen an den Geschädigten stellen. Der muss keine Marktforschung anstellen, bevor er einen Sachverständigen beauftragt. Wenn ein Sachverständiger nach einer Honorartabelle abrechnet, dann kann sich der Geschädigte darauf verlassen, dass dieses Honorar angemessen ist. – Länge 30 sec.

O-Ton: SFX

Es gibt zwar Ausnahmen, betont Bettina Bachmann. Aber die waren hier nicht gegeben:

O-Ton: Nur dann, wenn es sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass der Sachverständige maßlos übertriebene Preise fordert, dann darf er diesen Sachverständigen nicht beauftragen, aber das ist wohl in den seltensten Fällen gegeben. – Länge 18 sec.

Schnelle Hilfe beim Unfall und beispielsweise auch einen Unfallschadenbogen findet man unter übrigens unter schadenfix.de.

Absage

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03Jul/11

O-Ton: Sozialhilfeträger kann Geschenke verarmter Schenker zurückfordern

 Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden. Der Sozialhilfeträger kann nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vieles zurückfordern. In dem Fall hatte eine Mutter ihrer Tochter erhebliche Geschenke gemacht und war danach verarmt.

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über den Fall:

O-Ton: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für jeden, der etwas verschenkt, wenn er später verarmt, wieder Geschenke zurückzufordern. Hier ist durch den Tod der Mutter dieser Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Hier liegt auch keine wirtschaftliche Härte vor, die einem solchen Anspruch vielleicht entgegen stehen würde. Denn ein Grundstück, was sie von der Mutter erhalten hatte, hat sie später für mehrere Hunderttausend Euro verkauft, weil man dort Sand abbauen konnte. – Länge 22 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen und den passenden juristischen Beistand für Streitigkeiten mit dem Finanzamt gibt es unter anwaltauskunft.de.

O-Ton zum Download

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03Jul/11

O-Ton: Kontraststarkes Fernsehgerät nicht von der Steuer absetzbar

 Ein Fernsehgerät ist ein typischer Einrichtungsgegenstand und seine Anschaffung gehört zu den üblichen Kosten der Lebensführung. Die muss grundsätzlich jeder allein bezahlen – auch die Aufwendungen für ein besonders kontraststarkes Fernsehgerät könne nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Kläger hatte ein Fernsehgerät gekauft – ein besonders kontraststarkes Fernsehgerät und wollte die Anschaffungskosten von 650 Euro von der Steuer absetzen. Zur Begründung führte er an, dass bei seiner Frau sowohl am rechten als auch linken Auge nur eine eingeschränkte Sehfähigkeit besteht, wofür ein kontraststarkes TV-Gerät notwendig ist. – Länge 20 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen und den passenden juristischen Beistand für Streitigkeiten mit dem Finanzamt gibt es unter anwaltauskunft.de.

O-Ton zum Download

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30Mai/11

Verwaltungsgebühren auch für „abgebrochene“ Abschleppmaßnahme

 Aachen/Berlin (DAV). Wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden soll und der Fahrer kommt noch rechtzeitig dazu, muss er trotzdem neben Verwarnungsgeld und Abschleppkosten auch Verwaltungsgebühren bezahlen. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. April 2011 (AZ: 7 K 2213/09).

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxis verbotswidrig abgestellt. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Eigentümer erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro klagte er jedoch. Seiner Meinung nach sei der Stadt kein besonderer Verwaltungsaufwand entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.

Die Richter entschieden, dass die Stadt für so genannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen werde, dieselbe Gebühr wie für „normale“ Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Mitarbeiter vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen. Der städtische Vollzugsbedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

07Apr/11

Auskunftsrecht auch bei „vergessenen“ Sparbüchern

Frankfurt a. M./ Berlin (DAV). Banken müssen Auskunft auch über das Guthaben von „vergessenen“ Sparbüchern erteilen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 16. Februar 2011 (AZ: 19 U 180/10) und gab einem Kläger Recht, der erst durch den Tod seines Vaters in den Besitz des Sparbuches gekommen war, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Kläger hatte erst als Erbe von einem 1959 eingerichteten Sparbuch erfahren und daraufhin von der Bank Auskunft und Auszahlung des auf dem Sparbuch vorhandenen Betrags verlangt. Die Bank verweigerte die Auszahlung und bestritt die Echtheit des Sparbuchs und der darin enthaltenen Unterschrift eines Bankmitarbeiters sowie dessen Zeichnungsberechtigung.

Bereits das Landgericht Frankfurt a. M. hatte nach der Anhörung eines Sachverständigen über die Echtheit des Sparbuchs dem Auskunftsverlangen des Klägers stattgegeben. Daraufhin wies auch das OLG die Berufung ab mit der Begründung, dass die Echtheit des Sparbuchs nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Der Sachverständige habe logisch dargestellt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt waren. Außerdem käme einem Sparbuch eine erhebliche Beweisfunktion zu, die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden könne. Die Echtheit der Unterschrift eines Bankmitarbeiters läge in der Verantwortung der Bank. Sie müsse die Geschäftunterlagen notfalls über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinweg aufbewahren, so dass die Echtheit überprüft werden könne.

Informationen: www.anwaltauskunft.de