Tag Archives: Makler

28Okt/11

Ohne Vollmacht dürfen Makler Grundbuch nicht einsehen

 Celle/Berlin (DAV). Ohne Vollmacht des Eigentümers dürfen Makler nicht das Grundbuch einsehen. Ebenso wenig dürfen Notare dies im Auftrag eines Maklers tun. Das gilt auch dann, wenn die Einsicht nach Auskunft des Maklers zur Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung im Auftrag des Eigentümers vorgenommen werden soll. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2011 (AZ: Not 26/10) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein dem Notar schon lange bekannter Makler bat diesen um einen Grundbuchauszug. Er wollte den Verkauf einer Immobilie vorbereiten und kündigte an, dass er demnächst einen Termin für eine Beurkundung vereinbaren würde. Aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehungen handelte der Notar wie vom Makler gewünscht. Später kam es aber nicht zu der Beurkundung über die Immobilie.

Das Gericht stellte fest, dass der Notar dem Makler keinen Grundbuchauszug hätte besorgen dürfen. Es müsse ein berechtigtes Interesse an einem solchen Grundbuchauszug vorhanden sein. Ein solches Interesse habe jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zustehe. Eine Einsicht in das Grundbuch sei hingegen demjenigen zu verweigern, der lediglich aus Neugier oder zu unbefugten Zwecken die Informationen nutzen wolle. Auch interessierte Käufer hätten keine Möglichkeit, das Grundbuch einzusehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hätten sie grundsätzlich erst nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer.

Die DAV Miet- und Immobilienrechtsanwälte raten in diesen sehr häufigen Fällen, bei der Nachfrage zu einer Einsicht in das Grundbuch immer auch die Vollmacht des Eigentümers vorzulegen.

Informationen: www.mietrecht.net

05Okt/11

Verkäufer haftet bei falschen Angaben

 Stuttgart/Berlin (DAV). Führt ein Makler für den Verkäufer einer Immobilie die Verkaufsverhandlungen und macht unrichtige Angaben, trägt der Verkäufer hierfür die Verantwortung. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2011(AZ: 13 U 148/10).

Ein Makler vermittelte im Auftrag des Eigentümers ein Einfamilienhaus. Er führte die Verkaufsgespräche. Bei einer Besichtigung sah der spätere Käufer im Keller ein morsches Regal und eine Wasserpumpe. Er fragte nach auftretender Feuchtigkeit. Eine Mitarbeiterin des Maklerbüros erklärte, dass in der Vergangenheit zwar Druckwasser aufgetreten, dieses Problem jedoch aufgrund der durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben sei.

Der später abgeschlossene Kaufvertrag schloss die Gewährleistung für Mängel aus. Als es nach dem Kauf zu einem Schaden mit Druckwasser kam, minderte der Käufer den Kaufpreis um 3.200 Euro.

Das Gericht gab ihm recht. Der Makler habe den Käufer arglistig getäuscht. Arglistig handele, wer Erklärungen abgebe, obwohl er wisse, dass sie unrichtig seien. Ein Verkäufer handele bereits dann arglistig, wenn er bei Fragen, die für den Kaufentschluss maßgebliche Bedeutung hätten, ohne Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben mache. Dies habe der Makler bzw. seine Mitarbeiterin getan. Er hätte die Aussage des Verkäufers, dass sich das Druckwasserproblem gelöst habe, nicht ohne Weiteres hinnehmen dürfen, so die Richter. Vielmehr hätte der Makler die Aussage mindestens kritisch hinterfragen müssen. Da die Maklerfirma über die reinen Maklerdienste auch die Verkaufsverhandlungen geführt habe, sei sie auch als sogenannte Verhandlungsgehilfin des Verkäufers tätig gewesen. Daraus folge, dass der Verkäufer für das Verhalten seines Maklers die Verantwortung trage.

Informationen: www.mietrecht.net

22Jun/11

Eigenbedarf – Vermieter muss Alternativwohnung auch schon vor Kündigung anbieten

 Landsberg am Lech/Berlin (DAV). Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine Alternativwohnung anbieten. Sind die Gründe für den Eigenbedarf schon vor der Kündigung gegeben, kann er verpflichtet sein, dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung eine Wohnung anzubieten. So entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech am 29. Juni 2010 (AZ: 1 C 194/10).

Ein Vermieter kündigte seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs. Er begründete den Eigenbedarf mit Heirat und Kinderwunsch, seiner etwa zeitgleich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit und dem absehbaren Pflegebedarf der Schwiegermutter. Der Vermieter bewohnte in dem Drei-Parteien-Haus die kleinste Wohnung im Dachgeschoss. Die Mieterin wohnte seit über zehn Jahren in der Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich eine gleich große Wohnung. Kurz bevor der Mieterin gekündigt wurde, stand diese leer und wurde renoviert. Nur sieben Wochen vor der Kündigung wurde die Wohnung, inzwischen renoviert, wieder vermietet.

Mit seiner Räumungsklage hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Sein Versäumnis war es, seiner Mieterin die freie Wohnung in der ersten Etage nicht angeboten zu haben. Es sei übliche Rechtsprechung, dass ein wegen Eigenbedarfs kündigender Vermieter dem Mieter vergleichbare freie Wohnungen anbieten müsse, so die Richter. Diese sogenannte Anbietpflicht von Alternativwohnungen solle den harten Eingriff der Kündigung und den daraus folgenden Wohnungsverlust abmildern.

Entscheidend war, dass das Gericht diese Anbietpflicht auf die Zeit vor der Kündigung ausdehnte: Der Vermieter hätte die Wohnung im ersten Stock der Mieterin anbieten müssen. Zwischen Weitervermietung der Alternativwohnung und Kündigung hätten nur sieben Wochen gelegen. Die Mieter seien sogar erst drei Wochen vorher eingezogen.

Informationen: www.mietrecht.net

22Jun/11

Wenn der Makler zu schnell ist

 München/Berlin (DAV). Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Provision, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass der Vermieter später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. So entschied das Amtsgericht München am 21. Oktober 2009 (AZ: 233 C 17880/09).

Ein Ehepaar beauftragte einen Immobilienmakler, für sie ein Ladenlokal für einen Backshop zu suchen. Der Makler hatte zu dieser Zeit einen Auftrag von einem Backshop-Betreiber, der einen Nachmieter suchte. Der Makler bot dem Ehepaar das Geschäft an. Als das Ehepaar die geforderte Selbstauskunft abgab, erfuhr es von der Vermieterin, dass das Ladenlokal nicht zur Verfügung stehe, da aus ihrer Sicht noch ein Vertragsverhältnis mit dem gegenwärtigen Mieter bestehe. Nach circa einer Woche meldete sich die Vermieterin und teilte dem Ehepaar mit, sie habe sich mit dem derzeitigen Mieter auf die Beendigung des Mietvertrags geeinigt. Wenn noch Interesse bestehe, könnten sie das Ladenlokal mieten. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab. Daraufhin forderte der Makler seine Provision: Schließlich habe er das Objekt vermittelt. Das Ehepaar zahlte aber nicht und argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung der Laden schließlich noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Makler klagte.

Ohne Erfolg. Der Makler habe die Maklerleistung, ein Mietobjekt nachzuweisen, nicht erbracht. Dieser Nachweis bestehe darin, dass der Makler seinem Auftraggeber über das zur Verfügung stehende Mietobjekt informiere, so dass dieser in konkrete Verhandlungen eintreten könne. Das setze voraus, dass der Vermieter zum Zeitpunkt des Nachweises zum Abschluss eines Mietvertrages bereit sei. Es genüge nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss finde und diesen abschließe wie im vorliegenden Fall. Das Maklerhonorar müsse daher nicht gezahlt werden.

Informationen: www.mietrecht.net

23Mrz/11

Tätig für zwei Seiten

 München/Berlin (DAV). Ein Makler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision, wenn er eine Wohnung vermittelt, die ihm selbst gehört. Das gilt auch, wenn die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers bei der Vermittlung der Wohnung für ein Maklerbüro tätig wird. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem vom Amtsgericht München am 29. April 2010 entschiedenen Fall (AZ: 282 C 33538/09) hatte ein Maklerbüro ein Inserat geschaltet, in dem es eine Zwei-Zimmer-Wohnung in München anbot. Es meldete sich eine Interessentin, der das Maklerbüro eine Ansprechpartnerin nannte. Diese führte mit der Frau eine Besichtigung der Wohnung durch. Sie übergab ihr sämtliche Informationen zu der Wohnung, nahm eine Selbstauskunft entgegen und versprach eine Reservierung der Wohnung. Nachdem der Mietvertrag abgeschlossen war, bezahlte die neue Mieterin 2.667 Euro Provision an das Maklerbüro. Als sie jedoch erfuhr, dass ihre Ansprechpartnerin die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers war, verlangte sie die Provision zurück. Schließlich verbiete das Gesetz, dass der Eigentümer für die Vermittlung seiner Wohnung Geld verlange. Dies müsse auch für seine Vermögensverwalterin gelten.

Die Richterin gab der Mieterin Recht. Ein Provisionsanspruch sei dann ausgeschlossen, wenn der Makler einen Mietvertrag zu einer Wohnung vermittle, deren Eigentümer er sei. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung sei es, Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergäben. Außerdem soll damit verhindert werden, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlertätigkeit gar nicht vorliege.

Im vorliegenden Fall sei der Vermögensverwalterin des Eigentümers daran gelegen gewesen, die Wohnung zügig und unproblematisch zu einer möglichst hohen Miete zu vermitteln. Da sich das Maklerbüro ihrer Dienste bedient habe, müsse es sich auch dieses Eigeninteresse zurechnen lassen. Daran ändere auch nichts, dass die Vermögensverwalterin bei der eigentlichen Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe in Urlaub gewesen sei. Sie habe die wesentlichen Informationen zum Wohnobjekt weitergegeben und die Wohnungsbesichtigung durchgeführt. Dies seien eindeutig Maklertätigkeiten.

Informationen: www.mietrecht.net