Ein Student wollte sein Studienfach wechseln und nunmehr Medizin studieren. Er legte einen „Anrechnungsbescheid“ vor, das heißt eine Bescheinigung, die seine Vorkenntnisse auf das 3. Fachsemester einstufte. Da die Universität zum Sommersemester keine Studienplätze für ungerade Fachsemester anbot, beantragte er einen Studienplatz für das 2. Fachsemester. Die Universität lehnte seinen Antrag ab. Die Einschreibungsverordnung der Universität sehe für Studiengangwechsler nur 2 Möglichkeiten vor: Entweder das neue Studium im 1. Fachsemester zu beginnen oder einen Antrag auf Einschreibung in das dem Ausbildungsstand entsprechende Semester zu stellen. Bei Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse sei einzig das 3. Fachsemester richtig, für das es aber keine Studienplätze gab. Der Student meinte, die Verfassung gebiete die Möglichkeit der Einschreibung in ein niedrigeres Semester.
Er scheiterte hiermit vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Antragsteller sich nicht für das 2. Semester einschreiben könne. Sinn und Zweck der Anrechnungsmöglichkeit sei, dem Studierenden einen Studienplatz zu gewähren, der seinen Fähigkeiten entspreche. Dieser würde teilweise unterlaufen, wenn der Student ein niedrigeres Semester wähle. Auch aus dem in der Verfassung geschützten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein solches Wahlrecht. Die teilweise Anrechnung von Leistungen würde über die Gleichbehandlung mit Studienbewerbern für das 1. Fachsemester hinausgehen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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