Category Archives: Recht

24Apr/09

Absetzbarkeit von Werbungskosten

In dem von den Miet- und Immobilienrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall erwarb der Kläger eine Immobilie, die er die ersten drei Jahre mit seiner Familie bewohnte. Dann stand sie fünf Jahre leer. Während dieser Zeit liefen Verkaufsbemühungen. Anschließend wurde sie vermietet. Der Kläger machte Werbungskosten für den Zeitraum ab Beginn des Leerstandes geltend. Das Finanzamt verweigerte ihm diese Möglichkeit.

Der BFH stellte sich auf die Seite des Finanzamtes. Werbungskosten seien Aufwendungen zur Sicherung von Einnahmen. Nur die Vermietung diene dazu, Einnahmen zu erzielen, nicht aber ein beabsichtigter Verkauf. Für leer stehende Immobilien seien Werbungskosten daher nur anzuerkennen, wenn ein Entschluss zur Vermietung vorliege und nach objektiven Kriterien erkennbar sei. Eine Vermietungsabsicht sei so lange nicht erkennbar, wie ein Verkauf noch in Betracht gezogen werde.

Die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass der Eigentümer beweisen muss, dass er vermieten will. Der Nachweis kann beispielsweise durch Anzeigen oder Maklerbeauftragungen erfolgen.

20Apr/09

Wahl des Behandlers in der privaten Krankenversicherung

Im dort entschiedenen Fall sahen die Tarifbedingungen zwar Versicherungsschutz für logopädische Behandlungen vor, aber nur, wenn diese durch Ärzte oder Logopäden durchgeführt werden. Der Versicherungsnehmer ließ jedoch die Therapie seines Sohnes wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) durch Pädagogen durchführen, weshalb seine private Krankenversicherung die Erstattung der Behandlungskosten verweigerte.

Zu Recht, wie der BGH urteilte. „Solche Problemfälle gibt es leider immer wieder“, erklärt Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Viele privat Krankenversicherte haben eine falsche Vorstellung vom Umfang ihres Versicherungsschutzes. Gerade bei Behandlungen, die außergewöhnlich sind oder nicht durch Ärzte erbracht werden, sollte man sich vor unliebsamen und teuren Überraschungen schützen und entweder selbst in den Versicherungsbedingungen nachschauen oder bei der Versicherung nachfragen.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

17Apr/09

Fußgänger auf der Fahrbahn

In dem Fall ging ein Fußgänger bei Rot über die Ampel. Als er schon auf der Fahrbahn angekommen war, ging er wieder auf die Busspur zurück, um dann erneut – einem Bus ausweichend – auf die Fahrbahn zu laufen. Nach dem Unfall war der Fußgänger der Meinung, dass den Autofahrer eine Mitschuld – zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs – treffe und klagte.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz scheiterte er. Eine Mitschuld sei dem Fahrer nicht vorzuwerfen. Er habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger bei roter Fußgängerampel die Fahrbahn erneut betritt. Das „Zurücklaufen“ auf die Busspur sei abgeschlossen gewesen. Vor einem möglicherweise herannahenden Bus hätte er auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Als Unfallopfer sollte man sich in jedem Fall unverzüglich anwaltlich beraten lassen, da die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten des unschuldigen Opfers zahlen muss. Auch bei Fragen hinsichtlich einer Mitschuld ist dies notwendig, um mit der gegnerischen Versicherung auf „Augenhöhe“ zu sein. Besonders schnelle und unproblematische Hilfe, die Möglichkeit, den Unfallbogen elektronisch auszufüllen sowie unmittelbar einen DAV-Verkehrsrechtsanwalt zu kontaktieren, haben Unfallopfer unter www.schadenfix.de

17Apr/09

Schleudertrauma auch bei geringen Geschwindigkeiten

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall saß die Klägerin als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug, als ein PKW mit etwa 16 km/h von hinten auffuhr. In der Folge ließ sie sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen ärztlich behandeln. Der Unfallhergang sowie die Schuld des Auffahrenden sind zwischen den Unfallbeteiligten nicht streitig. Als die Beifahrerin auch Schmerzensgeld forderte, lehnte dies der Beklagte jedoch ab. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe nur neun km/h betragen und liege damit unter der „Harmlosigkeitsgrenze“ von zehn km/h, über der es zu HWS-Problemen kommen könnte.

Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Zwar habe die Geschwindigkeitsänderung tatsächlich nur 6,8 bis 8,1 km/h betragen, daraus folge aber nicht, dass solche Verletzungen automatisch ausgeschlossen seien. Vielmehr bedeute die „Harmlosigkeitsgrenze“, dass bei einer höheren Differenzgeschwindigkeit als 10 km/h solche Verletzungen üblich seien. Bei geringeren Geschwindigkeiten müssten die einzelnen Umstände des Unfalls berücksichtigt werden. Der Hausarzt der Klägerin habe vor Gericht nachvollziehbar darlegen können, dass es vor dem Unfall keine Verletzungen gab und die nun aufgetretenen Schmerzen typische Folgen von Auffahrunfällen seien. Der Beklagte müsse 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Dieser Fall zeigt, dass man sich als Unfallopfer in jedem Fall unverzüglich anwaltlich beraten lassen sollte, zumal hier die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten zahlen muss. Besonders schnelle und unproblematische Hilfe, die Möglichkeit, den Unfallbogen elektronisch auszufüllen sowie unmittelbar einen DAV-Verkehrsrechtsanwalt zu kontaktieren, haben Unfallopfer unter www.schadenfix.de. Dabei handelt es sich um ein neues und komfortables Angebot der Verkehrsrechtsanwälte des DAV, damit Unfallopfern schnell und unkompliziert geholfen wird.

17Apr/09

Kollision zweier Fahrzeuge beim Abbiegen

Ein Autofahrer, der nach links in einen Feldweg abbiegen wollte, kollidierte mit einem Motorradfahrer, der dazu ansetzte, ihn zu überholen. Da beide Beteiligten die Situation unterschiedlich schilderten, stand bei dieser Klage Aussage gegen Aussage: Der Linksabbieger berichtete, er habe links geblinkt, das Tempo verringert und sich auf dem linken Teil der Fahrbahnspur eingeordnet, während der Motorradfahrer noch weit entfernt gewesen sei. Der Motorradfahrer hingegen schilderte, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug unvermindert langsam gefahren sei und auch keinen Blinker gesetzt habe. Aus diesem Grund habe er sich zum Überholen entschlossen.

Da keine Zeugen zugegen waren, die den genauen Unfallhergang hätten bezeugen können, konnte der Unfall nicht mehr aufgeklärt werden.

Daher hat das Gericht zunächst geprüft, ob ein so genannter Anscheinsbeweis – nach aller Erfahrung spricht der Anschein dafür, dass es sich so verhalten hat – zugunsten einer Partei greifen würde. Da dies nicht der Fall war, teilten die Richter die Haftung zu je 50 Prozent auf beide Parteien auf.

Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).