Geliebtentestament nur ausnahmsweise sittenwidrig

Der Erblasser lernte 16 Jahre vor seinem Tod eine Prostituierte kennen und hatte seit dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis mit ihr. Vier Jahre vor seinem Tod zog er mit ihr zusammen und setzte sie in seinem Testament als Alleinerbin ein. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Wohnhaus wurde weiter von der Ehefrau bewohnt. Nachdem der Mann verstorben war, erbte seine Geliebte nun seinen Anteil an dem Wohnhaus. Nach Ansicht der Ehefrau sei das Testament sittenwidrig, weil nach dem Erbfall es wahrscheinlich sei, dass sich sie und die Geliebte nicht einigen könnten und die Teilungsversteigerung der Immobilie drohe.

Die Richter teilten diese Rechtsansicht nicht. Wegen des länger dauernden Zusammenlebens der Geliebten mit dem Erblasser würden die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments hier nicht vorliegen. Die testamentarische Erbeinsetzung sei nicht als ausschließliche Belohnung der geschlechtlichen Hingabe anzusehen. Eine sittenwidrige Zurücksetzung der Ehefrau werde auch dadurch nicht begründet, dass die Geliebte durch den Erbfall neben der Ehefrau Miteigentümerin des Wohnhauses wird, auch wenn die theoretische Gefahr bestehe, dass sich die Frauen nicht einigen können. Auch bei einer Scheidung hätte die Ehefrau das Haus verlieren können, so dass die Möglichkeit des Weiterbewohnens kein tragfähiger Grund sei, um die Sittenwidrigkeit zu begründen.

Bei so wichtigen Entscheidungen, wie der des Testaments, kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Oftmals sind einem auch die Nächsten nicht immer die Liebsten. Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Erbrechts tätig sind, benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).