Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:
O-Ton: Da hatte die erste Instanz die Reise einfach durchgeteilt, wie lange ging die Reise und dann gesagt: Ach, diese Tage waren beeinträchtigt und so den Minderungspreis errechnet. Das Oberlandesgericht Köln hat aber gesagt: Nein, wenn die Highlights wegfallen, dann ist die Minderung höher zu bewerten als sei das nur eine Schiffsreise, bei der man auf dem Deck liegt und nichts zu tun hat. – Länge 18 sec.
In Zahlen: Während die erste Instanz nur reichlich 750 Euro Erstattung zusprach, brachte diese Betrachtung der Highlights dem Kläger immerhin fast 2.400 Euro Schadensersatz ein. Alle Infos dazu unter www.anwaltauskunft.de.
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O-Ton + Kollegengespräch (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )
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