Es gibt Gegenden in Deutschland, da gehen die Uhren anders. Ostfriesland gehört nach der allgemeinen Meinung schon mal dazu – und jetzt auch Fulda! Da wollte jemand seinen Einspruch gegen eine Behördenentscheidung per E-Mail absenden. Und scheiterte sowohl vor dem Amts- als auch dem Landgericht Fulda grandios.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Die Staatsanwaltschaft hat selber gesagt: Die haben, die Verwaltungsbehörde, doch im Briefkopf selbst ihre E-Mail-Adresse angegeben. Deshalb kann doch ein Urteil nicht richtig sein, das besagt: Da steht zwar eine E-Mail-Adresse drin, aber Du darfst sie nicht nutzen, um wirksam Einspruch zu erheben. Selbst die Staatsanwaltschaft hat das erkannt, das Landgericht Fulda noch nicht. Es ist davon auszugehen, dass es in anderen Gegenden anders gesehen wird. Zum Glück ist dieses Urteil nicht bundesweit bindend! – Länge 30 sec.
Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter verkehrsrecht.de.
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Magazin: Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail unzulässig
Es gibt Gegenden in Deutschland, da gehen die Uhren anders. Ostfriesland gehört nach der allgemeinen Meinung schon mal dazu – und jetzt auch Fulda! Da wollte jemand seinen Einspruch gegen eine Behördenentscheidung per E-Mail absenden. Und scheiterte sowohl vor dem Amts- als auch dem Landgericht Fulda grandios. Hier ist der ganze Fall:
Beitrag:
Es ging einen Bußgeldbescheid. Da war ein Mann relativ zügig unterwegs, machte Bekanntschaft mit einem Blitzer …
O-Ton: SFX
… und das kam ihn teuer zu stehen. 240 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Mann und wollte lieber mehr Punkte in Flensburg als vier Wochen auf seinen Wagen verzichten. Er schickte dies per Mail an die Bußgeldstelle, nicht wissend, welch dünnes Eis er mit diesem Einspruch betrat:
O-Ton: Man kann ihn schriftlich einlegen oder man geht zur entsprechenden Stelle, hier eben die Bußgeldstelle und sagt: Übrigens, ich erhebe Einspruch. Und dann müssen die Beamten das dort dokumentieren. – Länge 9 sec.
…sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Von E-Mail steht da nichts drin, in Fulda gilt – zumindest für das Landgericht – E-Mail ist nicht schriftlich. – Länge 6 sec.
Dies entspricht nach Auffassung des Gerichts nicht den Formvorschriften, so die offizielle Begründung. Im digitalen Zeitalter platzte da selbst der Staatsanwaltschaft der Kragen.
O-Ton: Die Staatsanwaltschaft hat selber gesagt: Die haben, die Verwaltungsbehörde, doch im Briefkopf selbst ihre E-Mail-Adresse angegeben. Deshalb kann doch ein Urteil nicht richtig sein, das besagt: Da steht zwar eine E-Mail-Adresse drin, aber Du darfst sie nicht nutzen, um wirksam Einspruch zu erheben. Selbst die Staatsanwaltschaft hat das erkannt, das Landgericht Fulda noch nicht. Es ist davon auszugehen, dass es in anderen Gegenden anders gesehen wird. Zum Glück ist dieses Urteil nicht bundesweit bindend! – Länge 30 sec.
Übrigens, so Swen Walentowski weiter, in dem Fall hätte ein Fax Abhilfe geschaffen. Das gilt definitiv als Dokument. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter verkehrsrecht.de.
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