Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Das Gericht hat gesagt, wer einen Parkplatz besucht, der muss auch die normale Aufmerksamkeit haben. Der muss also aufmerksam sein, wo er langläuft. Parkplätze sind nicht so glatt wie ein normaler Bürgersteig. Und in dem Fall war es so, dass die betroffene Frau eben nicht die normale Aufmerksamkeit aufgewandt hat. Sie hat beim Gang über den Parkplatz in ihrer Handtasche gewühlt, um den Schlüssel zu suchen. Und der Stein, über den sie gestolpert war, den hätte man auch bei normalem Hinschauen erkennen können und wäre nicht hingefallen. Und deshalb trägt sie die alleinige Verantwortung für ihr Missgeschick. – Länge 30 sec.
Weitere Infos dazu unter www.anwaltauskunft.de
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