Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft weist auf allgemeingültige Klauseln für Schönheitsreparaturen hin:
O-Ton: Zu den Schönheitsreparaturen gehören klassischerweise neben dem regelmäßigen Streichen der Räume, der Wände und der Decken, auch das Streichen der Heizungen und der Heizungsrohre sowie das Streichen der Innentüren als auch das Streichen der Fenster und Außentüren von innen. Das ist auch die klassische Formulierung, die auch rechtmäßig ist. – Länge 18 sec
Den ganzen Fall zum Nachlesen – und die umstrittenen Formulierungen aus dem Mietvertrag – findet man unter www.anwaltauskunft.de.
Magazin: Mieter muss nicht Außenseite der Fenster streichen
Eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter generell zum Streichen der Fenster verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, auch die Außenseite der Fenster zu streichen. Auf dieses mieterfreundliche Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17. September 2007 weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
Beitrag:
Fast in allen Mietverträgen, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft, gibt es diese Klauseln für Schönheitsreparaturen:
O-Ton: Zu den Schönheitsreparaturen gehören klassischerweise neben dem regelmäßigen Streichen der Räume, der Wände und der Decken, auch das Streichen der Heizungen und der Heizungsrohre sowie das Streichen der Innentüren als auch das Streichen der Fenster und Außentüren von innen. Das ist auch die klassische Formulierung, die auch rechtmäßig ist.
O-Ton: SFX
O-Ton: In diesem Fall war es allerdings so, dass der Mieter verpflichtet worden ist – neben den ganzen anderen Sachen wie Heizungen, Räume etc. – so wie der in Anführungsstrichen ´der Türen und Fenster´. Es gab also keinen Zusatz ´nur von der Innenseite´. – Länge 40 sec.
Nach dem Auszug des Mieters aus dem Reihenhaus klagte der Eigentümer gegen ihn unter anderem auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Insgesamt wollte der Vermieter über 16.000 Euro haben. Die Kontrahenten trafen sich zuerst vor dem Amtsgericht, dann vor Kammergericht. In beiden Fällen scheiterte der Vermieter. Swen Walentowski über die Begründung der Richter:.
O-Ton: Hier hat der Vermieter nämlich eine unzulässige Klausel eingeführt, nämlich die Klausel, dass man Türen und Fenster streichen muss. Damit wird die gesamte Schönheitsreparaturklausel, also die gesamte Klausel, die den Vermieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, unwirksam. – Länge 9 sec
Der Mieter bekam Recht, der Vermieter blieb auf den 16.000 Euro sitzen. Der Fall zeigt zum einen, dass man als Mieter nicht immer klein bei geben sollte. Aber auch: Als Vermieter sollte man Standardformulare für Mietverträge auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen lassen sollten. Swen Walentowski:
O-Ton: Es lohnt sich immer, einen Vertragscheck mit dem Hausanwalt zu vereinbaren und alle mal regelmäßig zu überprüfen, ob sie noch dem Recht entsprechen. – Länge 8 sec.
Experten für Mietrecht in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05.
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