O-Ton + Magazin: Kein Unterhalt bei Schulverweis

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Seit dem Zeitpunkt, als er von der Schule geflogen ist, besteht kein Anspruch auf Unterhalt, weil er ja keine Ausbildung begonnen hat. Für den Zeitpunkt, als er noch in der Schule war – also kurz vor seinem Rauswurf – könne er auch keinen Unterhalt fordern, sagten die Richter. Weil er ja hätte zielstrebig seine Ausbildung absolvieren müssen, um seinen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. – Länge 22 sec.

Weitere Informationen zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Kein Ausbildungsunterhalt bei Schulverweis

Anmoderation: Ein Kind muss seine Ausbildung zielstrebig absolvieren, wenn es nicht seinen Unterhaltsanspruch verlieren will. Gleiches gilt, wenn das Kind nach dem Schulende überhaupt keine Ausbildung beginnt. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Beitrag:

Der Junge war 1989 geboren und war gerade 18 geworden, als er von seinem Vater Ausbildungsunterhalt haben wollte. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Die Eltern sind geschieden und leben auch getrennt und der Sohn war, nachdem er sich mit der Mutter gestritten hatte, 2003 zum Vater gezogen; ist aber 2007 dort ausgezogen. – Länge 10 sec.

Damals besuchte er die zwölfte Klasse, seine Eltern waren finanziell aber nicht auf Rosen gebettet.

O-Ton: SFX

Vater und Sohn streiten immer wieder über die schulischen Leistungen des Jungen. Doch alles Reden hilft nichts, die Leistungen werden immer schlechter. Das Fass zum Überlaufen bringt ein Schulverweis – im ersten Halbjahr der zwölften Klasse wegen unentschuldigter Fehltage.

O-Ton: SFX

Vom Amtsgericht wurde der Vater noch zur Zahlung des Unterhaltes verurteilt. Doch der Herr Papa wollte dies nicht hinnehmen, ging in die nächste Instanz und bekam vor dem Oberlandesgericht Recht. Swen Walentowski:

O-Ton: Die haben gesagt, der Vater schuldet dem volljährigen Sohn keinen Ausbildungsunterhalt. Immerhin hat er die Schule ja abgebrochen bzw. wurde von der Schule geworfen und hat auch keine Ausbildung angefangen.

O-Ton: SFX

O-Ton: Seit dem Zeitpunkt, als er von der Schule geflogen ist, besteht kein Anspruch auf Unterhalt, weil er ja keine Ausbildung begonnen hat. Für den Zeitpunkt, als er noch in der Schule war – also kurz vor seinem Rauswurf – könne er auch keinen Unterhalt fordern, sagten die Richter. Weil er ja hätte zielstrebig seine Ausbildung absolvieren müssen, um seinen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. – Länge 32 sec.

Gerade wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse seiner Eltern hätte der Sohn spätestens mit seinem Auszug beim Vater eigenverantwortlich und zügig seine Ausbildung vorantreiben müssen, urteilten die Richter. Weitere Informationen zu diesem Fall und zum passenden Anwalt bei allen Unterhaltsstreitigkeiten unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

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