O-Ton + Magazin: Kaufhaus haftet nicht bei Spielecken-Verletzungen

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Es gilt grundsätzlich bei Kindern unter drei Jahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Eltern oder der für die Sorgfalt beauftragten Personen. An die Stelle der Aufsichtspflicht der Eltern tritt nicht die Verkehrssicherungspflicht des Kaufhauses. D.h. der Mutter hätte klar sein können, dass ein Kind nicht allein eine Leiter gefahrlos hochlaufen kann, sondern sie hätte einschreiten müssen, als sie die Gefahr erkannt hat und nicht erst dann, als es zu spät war. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

Magazin: Kaufhaus haftet nicht bei Spielecken-Verletzungen

Zur Vorweihnachtszeit sind die meisten Kaufhäuser gut besucht. Damit die Eltern entspannt einkaufen können, befinden sich in Kinderabteilungen häufig Spielecken. Dort müssen die Kaufhausbetreiber zwar dafür Sorge tragen, dass die Kinder sich nicht verletzen. Die Aufsichtspflicht der Eltern müssen sie aber nicht übernehmen, entscheid das Landgericht Itzehoe.

Beitrag.

Süßer die Glocken nie klingen – ebenso wie die Kassen in der Vorweihnachtszeit.  

O-Ton: SFX

Doch der Fall war gar nicht so besinnlich. Dabei begann alles ganz harmlos. Eine Frau ging mit Freundin und eineinhalb Jahre altem Sohn zum Shoppen. Der Kleine eroberte sofort die Spielecke, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Dort stand allerdings auch eine Rutsche, mit Handlauf und zwei Meter hoch. Der Boden unter der Leiter war nicht weiter abgedämmt, sondern nur der Auslauf der Rutsche, damit man dort gefahrlos runterrutschen konnte. – Länge 10 sec.

Nun kam was kommen musste: Der kleine Weltentdecker fiel von der Leiter und landete sehr unsanft auf dem Boden. Er verletzte sich schwer – und seine Mutter verlangte für ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 7.000 Euro, sowie Schadensersatz.

O-Ton: SFX

Allerdings: So weit wollte das Kaufhaus seiner Kundin doch nicht entgegen kommen – also traf man sich vor Gericht. Und die Richter gaben dem Shoppingtempel Recht:

O-Ton: Das Kaufhaus muss nicht zahlen. Natürlich hat das Kaufhaus eine Verkehrssicherungspflicht. D.h. es muss dafür sorgen, dass die Besucher des  Kaufhauses nicht geschädigt werden. Insbesondere gilt eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, wenn es um Kinder geht. Aber hier handelt es sich um eine TÜV-Rutsche, mit Handlauf und allem, und dass man den Auslaufbereich dann abgefedert hat, war ausreichend. – Länge 18 sec.

Denn immerhin sind die Eltern auch in der Pflicht, auf ihre Sprösslinge aufzupassen. Swen Walentowski:

O-Ton: Es gilt grundsätzlich bei Kindern unter drei Jahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Eltern oder der für die Sorgfalt beauftragten Personen. An die Stelle der Aufsichtspflicht der Eltern tritt nicht die Verkehrssicherungspflicht des Kaufhauses. D.h. der Mutter hätte klar sein können, dass ein Kind nicht allein eine Leiter gefahrlos hochlaufen kann, sondern sie hätte einschreiten müssen, als sie die Gefahr erkannt hat und nicht erst dann, als es zu spät war. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

 

+++++++++++++++++++++++++

O-Ton und Magazin  (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.