Im Jahr 2000 hatten Vermieter und Mieter ein Vertrag für ein Cafés abgeschlossen. Bereits ein Jahr später, 2001, stellte der Mieter nach Unstimmigkeiten über die Nebenkostenabrechnung seine Vorauszahlungen für die Betriebskosten ein. Später blieb er auch die Grundmiete schuldig. Als der Vermieter zuletzt im August 2007 kündigte, war der Mieter acht Monate mit dem Mietzins im Rückstand. Der Vermieter musste inzwischen auch Räumungsklage einlegen, weil der Mieter die Gewerberäume nicht freigab.
Weil der Vermieter dem Mieter mehrfach angedroht hatte, ihm Heizung, Wasser und Strom zu sperren, reichte der Mieter wiederum dagegen eine Unterlassungsklage ein. Nachdem die Vorinstanzen die Klage unterschiedlich beurteilt hatten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und befand die Versorgungssperre im konkreten Fall für rechtens. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist eine solche Sperre jedenfalls zulässig, wenn der Vermieter – wie im Ausgangsfall – für die Versorgungsleistungen keinerlei Entgelt erhält und ihm durch die weitere Lieferung ein Schaden droht.
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