Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Autofahrer sei die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen müsse. Dies gelte nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete sei. Hier habe er bei laufendem Motor telefoniert. Auch nehme er weiterhin am „fließenden Verkehr“ teil, da der Seitenstreifen „Fahrbahn im Rechtssinne“ sei. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Daher sei sein Verhalten bei einem Seitenstreifen allerdings anders zu beurteilen als auf einem Parkplatz. Da er auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig.
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