Der Vater hatte einen Vertrag für ein Handy abgeschlossen. Dieses Handy wurde der minderjährigen Tochter überlassen, damit diese mit ihren Eltern telefonieren konnte. Im Folgenden schloss die Tochter aber auch ein Klingeltonabonnement ab. Gegen die Kosten wollte der Vater sich wehren.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Vater aber als Kunde des Telefonanschlusses zur Zahlung der anfallenden Abonnement-Entgelte verpflichtet. Dies auch dann, wenn die Nutzung durch einen Dritten erfolgt sei. Einzige Ausnahme wäre, wenn der Anschluss in einem vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde. Vor Gericht stellte sich aber auch heraus, dass die Tochter mit dem Handy nicht nur mit ihren Eltern telefonierte, sondern auch – mit deren Wissen – regelmäßig auch mit ihren Freundinnen und SMS verschickt hatte. Auch sei insbesondere der Mutter das „Verführungspotenzial“ bewusst gewesen, denn sie erklärte das Verhalten der Tochter damit, dass deren Freundinnen Klingeltöne hatten und die Tochter daher wohl trotz Verbots auch einen wollte. Damit habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass die Tochter das Handy nur weisungsgemäß nutze. Er habe sogar damit rechnen müssen, dass diese zum Beispiel den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen könne. Es bestünde insofern auch die Möglichkeit, einer Minderjährigen nur ein Karten-Handy zur Verfügung zu stellen oder Nummern zu Mehrwertdiensten sperren zu lassen.
Über die Rechte und Pflichten, die sich aus Vertragsabschlüssen ergeben, klären Anwältinnen und Anwälte auf. Diese zu allen Rechtsgebieten in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).