Ein Autofahrer öffnete auf der Fahrbahnseite die Tür, um auszusteigen, nachdem bereits seine Frau und die Kinder auf der Bürgersteigseite ausgestiegen waren. Ein hinter ihm fahrendes Müllfahrzeug hatte kurz gehalten und aufgrund des Blickes in den Rückspiegel dachte er, dass er genug Zeit hätte, um auszusteigen. Entgegen seiner Annahme hatte das Müllfahrzeug keinen Müll abgeholt, sondern war direkt wieder angefahren, so dass es gegen Tür des Klägers fuhr. Er wollte den Schaden an der Tür ersetzt bekommen, da er nicht damit habe rechnen können, dass das Müllfahrzeug umgehend wieder losfahren würde.
Vor Gericht scheiterte er aber. Werde beim Aus- oder Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schuld ist, der die Tür öffnet. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass ein Müllfahrzeug von hinten heranfahren kann. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass es Müll abhole und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass er aussteigen könne. Erst Recht habe er dies nicht aufgrund eines einzigen Blickes in den Rückspiegel annehmen dürfen.
Es komme auch keine Mitschuld des Fahrers des Müllfahrzeugs in Betracht. Aufgrund des Umstands, dass die Familie des Klägers ausgestiegen ist, habe der Fahrer des Müllfahrzeugs nicht zügig vorbeifahren oder anfahren müssen, damit der Kläger aussteigen könne. Der fließende Verkehr habe immer Vorrang und müsse nicht Personen am Fahrbahnrand ermöglichen, auszusteigen.
Bei Unfällen und Streitigkeiten über ein mögliches Mitverschulden sollte man immer direkt einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen unter www.verkehrsrecht.de.