O-Ton + Kollegengespräch: Käufer haben nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten

Sind gekaufte Gegenstände beschädigt, kann man die Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung verlangen. Man hat als Käufer jedoch keinen Anspruch auf generelle Minderung. In dem Fall, den das Amtsgericht München entschied, ging es um beschädigte Möbel.

Dreimal wollte der Verkäufer unbeschädigte Ware liefern, dreimal verweigerte die Käuferin die Annahme. Für die Richter war der Fall klar, sagt Tatjana Meyer vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

O-Ton: Das Gericht hat dementsprechend auch dem Möbelhaus Recht gegeben und gesagt: Die haben es jetzt so oft versucht, da hätte die Kundin dementsprechend auch ihren Teil leisten müssen. Sprich ihre Wohnung öffnen müssen und dem Verkäufer die Chance auf Austausch der defekten Ware zu geben. – Länge 19 sec

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de

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Kollegengespräch: Käufer haben nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten

Als Käufer möchte man mangelfreie Sachen erwerben. Ist mal eine Sache nicht so, wie sie sein soll, hat man entsprechende Ansprüche. Man kann beispielsweise eine Reparatur verlangen oder eine Neulieferung. Man hat aber Mitwirkungspflichten: Der Verkäufer muss auch nachbessern oder neuliefern können. Ein Käufer kann grundsätzlich nicht darauf hoffen, dass man einfach mindern oder einen Teil des Kaufpreises behalten kann, so das Urteil des Amtsgerichts München.

Tatjana Meyer vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Welche Pflichten habe ich denn als Käufer oder Käuferin?
2. Wie war dieser Fall genau?
3. Dafür hatten die Richter auch wenig Verständnis?

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de

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