Tag Archives: Miete

05Okt/11

Gewerberaummietrecht: Kaution auch nach Eigentumswechsel nutzbar

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann die Kaution des Mieters auch dann verwerten, wenn er das Mietobjekt bereits veräußert und übereignet hat. Voraussetzung ist, dass sich die Kaution noch in seinem Vermögen befindet und er Ansprüche gegen den Mieter aus der Zeit des Mietverhältnisses hat. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2011 (AZ: 2 U 192/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Mieter von Gewerberäumen hatte an den damaligen Eigentümer eine Kaution gezahlt. Der verkaufte dann die Räume, übergab die Kaution aber nicht an die neue Eigentümerin. Er verrechnete sie mit Forderungen aus dem Mietverhältnis, die entstanden waren, als er noch Eigentümer war. Die neue Eigentümerin machte nach Beendigung des Gewerbemietverhältnisses noch offenstehende Mieten und Nebenkosten geltend. Der Mieter rechnete dies mit der Kaution auf, die er an den vorherigen Eigentümer gezahlt hatte. Er bestritt die Zulässigkeit der Aufrechnung durch den Vorvermieter und forderte die Herausgabe der Kaution.

Ohne Erfolg. Grundsätzlich müsste zwar dem neuen Eigentümer auch die Kaution übergeben werden. Dies gelte aber nur insoweit, als die Mietkaution noch nicht in zulässiger Art und Weise in Anspruch genommen worden sei. Maßgebender Zeitpunkt für die Übertragung der Kaution ist nicht notwendigerweise der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums auf den Käufer, sondern gegebenenfalls auch ein späterer Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall sei die Kaution allerdings verbraucht worden, da der vorherige Eigentümer zu Recht aufgerechnet habe. Ein Vorvermieter sei berechtigt, seine Forderungen mithilfe der Kaution auch dann aufzurechnen, wenn er das Mietobjekt bereits verkauft habe. Voraussetzung sei, dass sich die Kaution noch in seinem Vermögen befinde.

Informationen: www.mietrecht.net

08Jul/11

Ohne Schlüsselübergabe keine Pflicht zur Mietzahlung

 Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann für die vermieteten Räumlichkeiten nicht allein schon aufgrund eines vorliegenden Mietvertrages Miete verlangen. Der Anspruch auf Mietzahlung entsteht erst, wenn der Vermieter dem Mieter den Schlüssel übergeben hat. Die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: 10 U 60/10).

Der Vermieter hatte im August 2008 ein Mietobjekt erworben. Von einem Mieter verlangte er die Zahlung der Miete bzw. der Nutzungsentschädigung für die vorhergehenden Monate Juni und Juli. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche betrafen unterschiedliche Flächen im Mietobjekt. Der Vermieter begründete seinen Anspruch mit einem mündlichen Mietvertrag über die Büroräume im Obergeschoss vom Juli 2008. Nachdem das Landgericht der Zahlungsklage noch stattgegeben hatte, hatte der Mieter mit seiner Berufung beim Oberlandesgericht Erfolg.

Es sei unerheblich, ob tatsächlich aufgrund einer Besprechung im Juli 2008 ein mündlicher Mietvertrag über die Büroräume im Obergeschoss geschlossen worden sei, so die Richter. Denn selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sei, folge daraus nicht automatisch eine Zahlungspflicht des Mieters. Der vertragliche Anspruch auf die Miete entstehe nur, wenn der Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschaffe. Üblicherweise geschehe dies durch die Schlüsselübergabe. Diese Übergabe müsse der Vermieter darlegen und beweisen. Im Verfahren konnte der Vermieter jedoch weder die Schlüsselübergabe noch eine tatsächliche Nutzung nachweisen.

Nach Auskunft der Mietrechtsanwälte empfiehlt es sich für beide Parteien, immer auf eine exakte Anfertigung und Unterzeichnung von Übergabeprotokollen zu achten.

Informationen: www.mietrecht.net

22Jun/11

Wenn der Makler zu schnell ist

 München/Berlin (DAV). Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Provision, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass der Vermieter später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. So entschied das Amtsgericht München am 21. Oktober 2009 (AZ: 233 C 17880/09).

Ein Ehepaar beauftragte einen Immobilienmakler, für sie ein Ladenlokal für einen Backshop zu suchen. Der Makler hatte zu dieser Zeit einen Auftrag von einem Backshop-Betreiber, der einen Nachmieter suchte. Der Makler bot dem Ehepaar das Geschäft an. Als das Ehepaar die geforderte Selbstauskunft abgab, erfuhr es von der Vermieterin, dass das Ladenlokal nicht zur Verfügung stehe, da aus ihrer Sicht noch ein Vertragsverhältnis mit dem gegenwärtigen Mieter bestehe. Nach circa einer Woche meldete sich die Vermieterin und teilte dem Ehepaar mit, sie habe sich mit dem derzeitigen Mieter auf die Beendigung des Mietvertrags geeinigt. Wenn noch Interesse bestehe, könnten sie das Ladenlokal mieten. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab. Daraufhin forderte der Makler seine Provision: Schließlich habe er das Objekt vermittelt. Das Ehepaar zahlte aber nicht und argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung der Laden schließlich noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Makler klagte.

Ohne Erfolg. Der Makler habe die Maklerleistung, ein Mietobjekt nachzuweisen, nicht erbracht. Dieser Nachweis bestehe darin, dass der Makler seinem Auftraggeber über das zur Verfügung stehende Mietobjekt informiere, so dass dieser in konkrete Verhandlungen eintreten könne. Das setze voraus, dass der Vermieter zum Zeitpunkt des Nachweises zum Abschluss eines Mietvertrages bereit sei. Es genüge nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss finde und diesen abschließe wie im vorliegenden Fall. Das Maklerhonorar müsse daher nicht gezahlt werden.

Informationen: www.mietrecht.net

06Jun/11

Nebenkostenabrechnung: Einsicht in die Belege vor Ort

 Freiburg/Berlin (DAV). Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch, die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden geben. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011 (AZ: 3 S 348/10).

Der Kläger mietete eine Wohnung in Freiburg von einer in Karlsruhe ansässigen Wohnungsbaugesellschaft. Diese Wohnungsbaugesellschaft wurde später von einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Bochum übernommen. Als der Mieter eine Nebenkostenabrechnung prüfen wollte, wurde ihm die Einsichtnahme im 400 Kilometer entfernten Bochum oder die Übersendung von Fotokopien angeboten. Der Mieter lehnte beides ab und verlangte, in Freiburg Einsicht in die Abrechnungsbelege zu erhalten.

Zu Recht! Bei einem Wohnungsmietvertrag mit einer Vielzahl von Verpflichtungen gebe es keine von vornherein einheitlichen Erfüllungsorte. Grundsätzlich könne der Vermieter der Verpflichtung zur Vorlage der Belege nachkommen, wenn Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im gleichen Ort haben. Sind Mietsache und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt, könne der Mieter jedoch Einsicht am Mietort verlangen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Mieter bei Vertragsabschluss nicht damit habe rechnen müssen, sich zur Einsichtnahme nach Bochum begeben zu müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Mieter die Originale nicht in dessen Wohnung vorgelegt werden müssten, sondern dies durchaus in den Räumen der örtlichen Hausverwaltung geschehen könne. Deshalb müsse sich der Mieter auch nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen. Er habe ein berechtigtes Interesse, zunächst Einsicht in die Originale zu erhalten.

Nach Ansicht der DAV-Mietrechtsanwälte empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über den Ort der Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege in den Mietvertrag aufzunehmen. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters dürfte nicht ausreichen.

Informationen: www.mietrecht.net

23Mrz/11

Verstoß gegen Konkurrenzschutzklausel: Keine Mietminderung möglich

 Dresden/Berlin (DAV). Verstößt der Vermieter gegen eine im Mietvertrag festgelegte Konkurrenzschutzklausel, liegt kein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter kann daher die Miete nicht mindern, jedoch Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verlangen. Das Oberlandesgericht Dresden gab am 20. Juli 2010 (AZ: 5 U 1286/09) einem Orthopäden Recht, dem der Vermieter im gleichen Gebäude einen Arzt für die Fachrichtung Chirurgie/Unfallchirurgie vor die Nase setzte.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitgeteilten Fall mietete 2002 ein Orthopäde Räume für eine Arztpraxis. Der Vermieter gewährte dem Mieter im Mietvertrag Konkurrenzschutz für die Fachrichtung Orthopädie. Im Sommer 2003 vermietete er einem anderen Arzt Räume mit einer Laufzeit von zehn Jahren für eine ärztliche Praxis der Fachdisziplin Chirurgie/Unfallchirurgie. Der Orthopäde zahlte daraufhin die Miete nur noch unter Vorbehalt, da er in der neuen Praxis eine Konkurrenz sah. Er verlangte vom Vermieter die Beseitigung der Konkurrenzsituation und die Rückzahlung überzahlter Miete.

Vor Gericht hatte er damit nur teilweise Erfolg. Aufgrund der Konkurrenzschutzklausel habe der Orthopäde einen vertraglichen Anspruch auf Herstellung und Beibehaltung des Konkurrenzschutzes. Der Vermieter müsse also versuchen, das Mietverhältnis mit dem anderen Arzt zu beenden. Selbst wenn er den Vertrag aufgrund der langen Laufzeit mit dem Chirurgen nicht kündigen könne, sei zumindest der Versuch zu unternehmen, einvernehmlich eine vorzeitige Vertragsaufhebung herbeizuführen. Da der Vermieter das nicht versucht habe, sei die Beseitigung der Konkurrenzsituation noch nicht unmöglich. Der Orthopäde könne allerdings keine Mietminderung vornehmen. Die bestehende Konkurrenzsituation sei kein Mangel der Mietsache. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit oder eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliege. Der Arzt könne jedoch weiterhin die Räume als Arztpraxis betreiben. Er könne allerdings Schadensersatz verlangen, müsse in einem solchen Fall aber exakt darlegen, worin der Schaden liege.

Nach Ansicht der DAV-Immobilienrechtsanwälte ist der Nachweis eines solchen Schadens ausgesprochen schwierig. Sinnvoller ist es, direkt eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel oder ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren. Weitere Informationen rund um das Mietrecht sowie eine Anwaltssuche für im Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter www.mietrecht.net