All posts by admin

05Okt/09

Kein Schmerzensgeld wegen Sturz über Pflasterstein

Die Klägerin hatte vorgebracht, sie sei nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Geschäft auf dem davor gelegenen Parkplatzgelände gestürzt. Bei dem Sturz hat sie sich das Schlüsselbein gebrochen. Der Grund sei ein aus der Pflasterung herausragender Stein gewesen und sie verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500 Euro.

Zunächst hatte bereits das Amtsgericht Neuwied die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, das eine mögliche Haftung der Beklagten ausschließt. Sie habe selber vorgetragen, sie habe beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem Autoschlüssel gesucht. Bei einem Parkplatzgelände, welches an verschiedene Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenzt, müsse stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Die Benutzer der Parkplätze seien deshalb gehalten, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes zu widmen. Die Klägerin hätte bei Beachtung der üblichen Aufmerksamkeit den etwas herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und umgehen können. Die Koblenzer Richter bestätigten die Auffassung der I. Instanz. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern auf einem Parkplatz, wie sie die Klägerin vorgetragen habe, seien hinzunehmen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Bezug auf Unebenheiten von Bürgersteigen würden erst recht für einen Parkplatz gelten, der nicht einmal für die ausschließliche Benutzung durch Fußgänger bestimmt sei.

Informationen: www.anwaltauskunft.de oder 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min)

05Okt/09

Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden

Der Kläger wollte den Halter eines Pkws dafür haftbar machen, dass dessen brennendes Auto auf seinen Laster zugerollt war und diesen ebenfalls in Brand gesetzt hatte. Er verlangte außerdem den Schaden von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters erstattet. Das Feuer an dem ordnungsgemäß geparkten Auto hatten Unbekannte gelegt.

Nach Ansicht der Bundesrichter gab es in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für eine Haftung des Pkw-Halters. Ihn treffe weder ein persönliches Verschulden noch habe – anders als bei einem fahrenden Fahrzeug – eine „typische Betriebsgefahr“ des Autos vorgelegen. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock auf und wies die Schadensersatzklage des Lastwageneigentümers ab.

Sofern eine Vollkaskoversicherung vorhanden ist, kommt diese für die Schäden auf. Dies hat aber für den Geschädigten eine Höherstufung zur Folge.

Informationen: www.anwaltauskunft.de oder 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min)

05Okt/09

„Stinkendes“ Schlafzimmer kann zurückgegeben werden

Die Kläger kauften in einem Einrichtungshaus neue Schlafzimmermöbel für rund 6.200 Euro. Doch auch Monate nach dem Kauf verströmten die Möbel einen unangenehmen Chemikaliengeruch. Obwohl die Käufer dies moniert hatten, konnte der Verkäufer keine Abhilfe schaffen. Eine Raumluftanalyse ergab eine auffällige Häufung flüchtiger organischer Verbindungen. Daraufhin traten die Käufer vom Kauf zurück und klagten auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Mit Erfolg. Auch noch 13 Monate nach der Anlieferung sei von der Schlafzimmereinrichtung ein störender Geruch ausgegangen. Es sei dabei unerheblich, ob es für die organischen Verbindungen einen verbindlichen Grenzwert gebe und dieser überschritten war. Die Möbel würden sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, also zum Schlafen, eignen und seien daher mangelhaft. Jeder Käufer könne auch ohne gesonderte Vereinbarung erwarten, dass die Möbel geruchsneutral sind oder eine Geruchsentwicklung zumindest alsbald nach dem Aufstellen verschwindet.

Informationen: www.anwaltauskunft.de oder 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min)

05Okt/09

Vorsicht bei Stadtplanausschnitten im Internet

Der Fall betraf die Homepage einer Münchener Kneipe am Marienplatz. Die mittlerweile getrennt lebenden Münchener Wirtsleute wollten es beide nicht gewesen sein, sondern schoben die Sache jeweils dem anderen in die Schuhe. In der mündlichen Verhandlung wurde eingeräumt, dass ein Gast den Wirtsleuten angeboten hatte, die Webseite neu zu gestalten samt Stadtplanausschnitt.

Die Münchener Richter verurteilten nun beide Wirtsleute zu Schadensersatzleistungen und nahmen dabei an, dass beide von Anfang an Bescheid gewusst haben. Die Aufnahme des Stadtplanausschnitts ohne Einwilligung des Verlages sei eine Urheberrechtsverletzung. Ab Eingang einer konkreten Abmahnung durch die Berechtigten sei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen, welches Schadensersatzansprüche rechtfertigt. Hinzu komme noch eine Lizenzgebühr für die Nutzung des Stadtplanausschnitts.

Informationen: www.anwaltauskunft.de oder 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min)

05Okt/09

O-Ton + Magazin: Vorsicht bei Stadtplanausschnitten

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das passiert sehr oft, man kennt das. Geschäftsleute, aber auch Privatleute, haben so Stadtplanausschnitte von irgendwelchen Kartographieverlagen auf der Homepage, die laden sie herunter und stellen sie auf die eigene Homepage, um beispielsweise den Weg zum Laden für den Kunden zu erleichtern. Aber das ist oft nicht erlaubt und führt zur Zahlungspflicht von Lizenzgebühren und womöglich auch Schadensersatz. – Länge 20 sec.

So urteilte auch das Landgericht München, Informationen dazu finden sich unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vorsicht bei Stadtplanausschnitten im Internet

Wer eine eigene Homepage betreibt, sollte genau wissen, was er da veröffentlicht. Sind es fremde Inhalte, sollte man die Genehmigung des Eigentümers haben. So ging es auch Münchner Wirtsleuten, die mit einem Ausschnitt aus einem Stadtplan den Besuchern ihrer Seite die Orientierung – und den Weg zur Theke – erleichtern wollten.

Beitrag:

Durst ist schlimmer als Heimweh – darum sollten die trockenen Kehlen nicht lange nach dem Weg suchen müssen, sagten sich die Wirtsleute. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das passiert sehr oft, man kennt das. Geschäftsleute, aber auch Privatleute, haben so Stadtplanausschnitte von irgendwelchen Kartographieverlagen auf der Homepage, die laden sie herunter und stellen sie auf die eigene Homepage, um beispielsweise den Weg zum Laden für den Kunden zu erleichtern. Aber das ist oft nicht erlaubt und führt zur Zahlungspflicht von Lizenzgebühren und womöglich auch Schadensersatz. – Länge 20 sec.

O-Ton: SFX

Und genauso war es in diesem Fall – die Kneipe lag sehr prominent in München, am Marienplatz. Und während die Wirtschaft gut lief, konnte man das von den Betreibern nicht mehr sagen:

O-Ton: Die hatten sich mittlerweile ordentlich verkracht. Aber auf der eigenen Homepage war ein Stadtplanausschnitt, wie man am besten zu dem Lokal gelangt. Die Homepage lief auf den Namen der Frau, die Gaststätte auf den Namen des Mannes und beide waren sich nicht mehr Freund. – Länge 17 sec.

Sie schoben sich die Sache mit dem Stadtplanausschnitt gegenseitig in die Schuhe. Die Richter stellten dann erst einmal klar: Der umstrittene Ausschnitt ist eine Urheberrechtsverletzung, dafür muss gezahlt werden. Swen Walentowski.

O-Ton: Den Richtern wurde das dann zu bunt, wer wann mit wem was abgesprochen hatte. Sie nahmen einfach beide in die Haft und verurteilten sie zu Schadensersatz und im Übrigen mussten sie eine Lizenzgebühr für die Nutzung dieses Ausschnittes in der Vergangenheit bezahlen. – Länge 13 sec.

Informationen dazu finden sich unter www.anwaltauskunft.de. Dort oder unter 01805/181805 findet man auch den passenden Anwalt für alle Fälle, nicht nur für Streitigkeiten beim Urheber- und Internetrecht.

Absage

 

++++++++++++

O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.