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24Jun/10

O-Ton-Paket: Rücksicht beim Grillen

Im Gespräch erklärte Swen Walentowski auch, dass es juristisch weniger um den Geruch geht, sondern eher um den Grillqualm.

 

O-Ton-Paket:

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20Jun/10

Fahrtenbuchauflage nach erstem Verkehrsverstoß

Der Pkw des Halters wurde von einer anderen Person benutzt, die statt der erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h fuhr. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das Gericht bestätigte jedoch die Fahrtenbuchauflage: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Schließlich sei die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Keine rechtliche Bedeutung habe, dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen. Entscheidend sei vielmehr, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

20Jun/10

Schmerzensgeld nur bei genauem Nachweis

Ein Fahrradfahrer erlitt durch den Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss, ein Zahn brach ab, zwei Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Behandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er erhob Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen angemessen.

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Kläger habe seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen nicht bewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Nachweislich leide der Kläger allerdings unter Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare am Kinn. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

16Jun/10

O-Ton: Fahrtenbuchauflage nach erstem Verstoß

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Häufige Situation: Ein Verkehrsverstoß wurde begangen mit einem Auto, der Fahrer ist aufgrund des Fotos nicht zu identifizieren. Und dann sagt man mal, ich weiß nicht, wer gefahren ist, wer sich den Autoschlüssel genommen hat. In einem solchen Fall, wenn der Täter eines Verkehrsverstoßes nicht zu ermitteln ist, kann das Verwaltungsgericht die Auflage verhängen, dass ein Fahrtenbuch zu führen ist. – Länge 20 sec.

Und dies eben auch schon beim ersten Verstoß! In dem Fall wären 240 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg fällig gewesen. Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de

 

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16Jun/10

O-Ton: Vorsicht beim Ausparken

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Beim Ausparken ist es immer wichtig aufzupassen. Beim Rückwärtsausparken wird sogar teilweise gefordert, dass man jemanden beauftragt, einen auszuwinken.  Damit dieser aufpasst, wenn es für einen selbst sehr unübersichtlich ist. Und es ist immer so, dass derjenige, der in Bewegung ist, mehr Verschulden hat als derjenige, der sein Auto zum Stehen gebracht hat. – Länge 18 sec.

So war es auch in dem Fall: Beim Rückwärtsausparken aus zwei schräg gegenüberliegenden Parktaschen war es zu einer Kollision gekommen. Der genaue Unfallhergang war strittig. Das Landgericht Saarbrücken entschied auf eine Verteilung des Schadens von 80 zu 20 Prozent, da ein Fahrzeug stand, das andere nicht. Mehr Infos unter www.verkehrsrecht.de.

 

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