All posts by Reporter

12Feb/10

Friseur muss Schmerzensgeld zahlen

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall ließ sich eine Kundin in einem Friseursalon die Haare blondieren. Versehentlich trug eine Mitarbeiterin das Blondierungsmittel auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf eine etwa fünf mal fünf Zentimeter große kahle Stelle. Die Haftpflichtversicherung des Friseursalons zahlte an die Klägerin 1.000 Euro Schmerzensgeld und bot insgesamt 5.000 Euro an. Die Klägerin meinte, ihr stünden 20.000 Euro zu, da sie dauerhaft entstellt sei. Auch seien ihre Heiratschancen dadurch gemindert. Die Haftpflichtversicherung meinte hingegen, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.

Zugunsten der Klägerin stellte das Gericht fest, dass diese aufgrund der Verätzung starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Diese sei mit Risiken verbunden, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher stelle die kahle Stelle einen Dauerschaden dar. Auf der anderen Seite sei die kahle Stelle aber nur dann zu erkennen, wenn man mit den Händen das Haar anhebe. Sie sei daher nicht „entstellt“. Eine Minderung der Heiratschancen sei äußerst fern liegend. Daher sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

12Feb/10

Wohnungsnutzung für berufliche Zwecke

Dem Mieter einer Erdgeschosswohnung wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Laut Vermieter wollte seine Frau in der Wohnung einen Tierbedarfshandel einrichten. Für dieses Projekt habe sie in dem kleinen Städtchen keine anderen passenden Räume gefunden. Dagegen protestierte der Mieter. Der Vermieter legte Räumungsklage ein. Die Gerichte gaben ihm in erster und zweiter Instanz Recht.

Die Richter beriefen sich auf die gesetzliche Vorschrift, dass der Vermieter kündigen könne, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe. Dies gelte nicht nur dann, wenn der Vermieter die Räume für sich oder Angehörige als Wohnung benötige, sondern auch dann, wenn er sie gewerblich nutzen wolle. Die Interessen des Vermieters wögen im vorliegenden Fall schwerer als das Interesse des Mieters, in der Wohnung zu bleiben. Das gelte insbesondere auch darum, weil die Ehefrau keine anderen Räumlichkeiten habe finden können.

Informationen: www.mietrecht.net

12Feb/10

Zwei Urkunden – ein Mietvertrag

Als die Mieter vor rund 35 Jahren ihre Wohnung bezogen, erhielten sie gemeinsam mit dem Mietvertrag für die Wohnung auch den für einen Garagenstellplatz. Dieser blieb ihnen auch erhalten, als sie innerhalb der Anlage die Wohnung wechselten. Lange Zeit war der Wohnungseigentümer gleichzeitig auch der Garageneigentümer. Nach einer Eigentümeraufteilung wollte der neue Garageneigentümer den Mietvertrag kündigen, um die Stellplätze zu einem deutlich höheren Preis neu zu vermieten.

Die Richter entschieden anders. Bei Garage und Wohnung handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis, da zum Zeitpunkt der Anmietung Wohnungs- und Garageneigentümer identisch gewesen seien. Dies sei auch nach dem Umzug in die neue Wohnung noch so gewesen. Die spätere Teilung des Anwesens spiele keine Rolle. Jetzt könnten Wohnung und Garage nur im Namen aller Eigentümer gemeinsam gekündigt werden. Da die vereinbarten Bedingungen weiterhin gültig seien, könnten die Kläger auch keine höhere Miete verlangen.

Informationen: www.mietrecht.net

09Feb/10

O-Ton + Magazin: Frisör muss haften

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über den Fall:

O-Ton: Die Klägerin begründete ihren weiteren Anspruch damit, dass sie dauerhaft entstellt sei durch die Verätzung – weil nämlich an der Stelle keine Haare mehr wachsen. Und ihre Heiratschancen deutlich gemindert waren. Auf der anderen Seite war die kahle Stelle am Hinterkopf nur dann erkennbar, wenn man das Haar anhob – also, sie sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen ist ebenfalls äußerst fernliegend, so das Gericht. Daher sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen. – Länge 29 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Frisör muss haften

In der Regel geht man zum Frisör, weil man danach wieder mit einem gepflegten Äußeren glänzen will. Allerdings: Man kann sich im Salon auch verletzten – dann hat man Anspruch auf Schadensersatz. So wie jene Kundin, deren Kopfhaut durch eine fehlerhafte Blondierung so verätzt wurde, dass sie ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro vor dem Landgericht Coburg zugesprochen bekam.

Text:

Es war in der Tat ein haariger Fall. Und: Er begann mit einem ebenso haarsträubenden Ergebnis der Blondierung für die Frau.

O-Ton: Weil nämlich dieses Blondierungsmittel die Kopfhaut verätzt hat, an manchen Stellen. Sie wollte Schmerzensgeld, 20.000 Euro Schmerzensgeld, die gegnerische Versicherung – also die Versicherung des Frisörs – wollte nur 5.000 Euro bezahlen. – Länge 13 sec.

… sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein. Also trafen sich die beiden Parteien vor Gericht wieder – und der Richter wollte genau wissen, warum die Frau so viel Schmerzensgeld forderte:

O-Ton: Die Klägerin begründete ihren weiteren Anspruch damit, dass sie dauerhaft entstellt sei durch die Verätzung – weil nämlich an der Stelle keine Haare mehr wachsen. Und ihre Heiratschancen deutlich gemindert waren. – Länge 15 sec.

Das wollte der Richter nun ganz genau wissen:

O-Ton: SFX

Er nahm die dünne Stelle im Haar der Frau genau unter die Lupe – fünf mal fünf Zentimeter groß war die kahle Stelle. Sie hatte durch die Verätzung starke Schmerzen erlitten, musste auch mehrfach zum Hautarzt. Eine Haarimplantation sei ein Risiko, das sie nicht eingehen müsse. Swen Walentowski:

O-Ton: Auf der anderen Seite war die kahle Stelle am Hinterkopf nur dann erkennbar, wenn man das Haar anhob – also, sie sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen ist ebenfalls äußerst fernliegend, so das Gericht. Daher sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen. Im Vergleich mit Haarverletzungen, so das Gericht, wird nur in den seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend Euro zugesprochen. Also, es muss sich um wesentliche gravierende Verletzungen mit Folgeerscheinungen handeln. – Länge 29 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de. Dort findet man auch Informationen zum Anwalt für alle Rechtsgebiete in der Nähe – nicht nur für Fälle, bei denen sich die Nackenhaare aufstellen!

Absage

 

++++++++++++

O-Ton und Magazin  (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.   

09Feb/10

O-Ton: Sprachkurs im Ausland absetzbar

So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, erklärt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Das Finanzamt hat gesagt, nein, also im Ausland, das hat doch zu sehr einen privaten Charakter und ist zu sehr mit Urlaubsfreuden verbunden. Deshalb kannst Du das nicht absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gesagt, was wollt Ihr denn? Das ist doch genau auf ihn zugeschnitten. Um seinen Beruf auszuüben, braucht er zwei Fremdsprachen – er will Spanisch lernen. Man kann das sowieso besser in einem Umfeld, wo das auch gesprochen wird, wie in Mexiko. Außerdem hat er nur die Kosten für den Kurs geltend gemacht. Es dienst also der Sicherung seines Berufes – also abzugsfähig. – Länge 28 sec.

Nachzulesen ist der ganze Fall unter www.anwaltauskunft.de

 

++++++++++++

O-Ton  (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.