Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät zur Durchsetzung des eigenen Willens dringend dazu eine eigene, individuelle Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht zu errichten.
In der Entscheidung ging es um Rechtsfragen des Abbruchs und der Unterbrechung der Behandlung einer unheilbar erkrankten und selbst nicht mehr entscheidungsfähigen Patientin, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen Patientenverfügungsgesetzes am 01. September 2009 eine Tochter und ihren beratenden Anwalt auf die Anklagebank gebracht hatten. Die Tochter hatte den Schlauch der Ernährungssonde ihrer seit 5 Jahren im Wachkoma liegenden alten Mutter durchschnitten. Dies geschah auf Rat eines Anwaltes, den die Tochter eingeschaltet hatte, weil das Heim sich zunächst geweigert hatte, die künstliche Ernährung zu beenden. Weil auch der behandelnde Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung angeordnet hatte, lenkte das Heim schließlich ein. Das Gesamtunternehmen hatte das Heim dann aber angewiesen die Sonde wieder anzulegen, der Tochter Hausverbot zu erteilen und die gegenteilige mündliche Patientenverfügung der Patientin zu ignorieren.
Dass der Rat zum Durchtrennen des Schlauches kein strafbarer Tötungsversuch war, ist nun höchstrichterlich klargestellt. Rechtlich ist jede Behandlung grundsätzlich Köperverletzung. Nur die Einwilligung des Betroffenen macht sie zulässig. Auch jede Weiterbehandlung bedarf einer solchen rechtfertigenden Erklärung. Der Abbruch mit Willen des Betroffenen braucht eine solche Einwilligung gerade nicht. Wird die Behandlung gegen den Willen des Patienten erzwungen, so ist das die strafbare Handlung und nicht der Abbruch. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Wiederaufnahme des Pflegeheims klar als rechtswidrigen Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet. Die Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, habe bindende Wirkung entfaltet und stelle sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
„Die Entscheidung und die klaren Worte des BGH sind uneingeschränkt zu begrüßen“, so der DAV. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV hatte sich erst im April 2010 auf dem Ersten Deutschen Seniorenrechtstag mit Fragen des neuen Patientenverfügungsrechts und der Sterbehilfe beschäftigt. Rechtsanwältin Dr. Doering-Striening, stellvertretende Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht: „Jede andere Entscheidung hätte das neue Patientenverfügungsgesetz ad absurdum geführt. Es respektiert den verfassungsrechtlich geschützten Willen des Menschen, über seinen Körper und sein Leben selbst zu entscheiden. Auch wenn die Entscheidung unvernünftig ist oder einfach nur von anderen nicht respektiert wird.“
„Das beste Recht nutzt nichts, wenn es nicht jemand durchsetzt“, so Dr. Doering-Striening weiter. Die Patientenverfügung müsse nach neuem Recht schriftlich sein. Sie sollte Auslegungsregeln enthalten für all die Situationen, die man nicht sicher vorhersehen könne. Denn auch der mutmaßliche Wille könne reichen, um den Patientenwillen zu realisieren. „Geben Sie Ihrem Bevollmächtigten und den Sie behandelnden Ärzten „Regieanweisungen für Ihr Drehbuch am Lebensende“ und sorgen Sie dafür, dass sie durchgesetzt werden“, lautet die Empfehlung von Doering-Striening.
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