Category Archives: Recht

30Sep/10

Kein Parken vor Nachbars Garage

Zwischen den betroffenen Grundstücken befand sich eine Privatstrasse, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag. Die Nachbarin stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach, dies doch zu unterlassen. Nichts geschah. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht. Schließlich klagte der Garagenbesitzer auf Unterlassung. Er könne schließlich ansonsten seine Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es auf Grund der engen Strasse nicht möglich, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.
Die Richterin gab dem Garagenbesitzer jedoch Recht: Das Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Dass der Kläger die Beklagte auffordern könnte wegzufahren, ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung, die bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt werde, vorliege. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Da die Beklagte bereits mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt und sich geweigert habe, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte könne ihren Wagen auch durchaus woanders abstellen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de

30Sep/10

Angefahrenes Reh sorgt für Unmut

Eine Autofahrerin kollidierte bei Dunkelheit mit einem Reh, fuhr jedoch weiter, da sie dachte, das Tier sei neben der Fahrbahn verendet und stelle daher keine Gefahr für folgende Autos dar. Kurze Zeit später gab es jedoch zwei weitere Unfälle mit dem nun auf der Fahrbahn liegenden Reh, wobei das zweite Fahrzeug beschädigt wurde. Den Schaden in Höhe von rund 2.500 Euro wollte die Versicherung erstattet haben und ging vor Gericht.
Dies sprach ihr jedoch nur die Hälfte der Summe zu. Zum einen sei ein alleiniges Verschulden der beklagten Fahrerin nicht nachweisbar. Sie habe ausgesagt, dass das angefahrene Tier nach der Kollision neben der Straße gelegen habe. Das Reh habe sich erst danach auf die Fahrbahn geschleppt. Ein Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeugs sei jedoch ebenfalls nicht nachweisbar, so dass der Schaden von beiden Beteiligten hälftig zu tragen sei.
Mit dieser Entscheidung unzufrieden, ging die Versicherung in Berufung. Allerdings ohne Erfolg, denn das Gericht in zweiter Instanz revidierte zwar teilweise die Begründung des Erstgerichts, nicht jedoch die Entscheidung selbst. Es sei zwar nicht mehr aufklärbar, ob das Reh nach dem ersten Zusammenstoß neben oder auf der Straße gelegen habe. In jedem Fall aber hätte die Fahrerin anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass das Tier tot sei und keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstelle. Den Fahrer des versicherten Autos selbst treffe zudem ebenfalls ein Verschulden. Die Tatsache nämlich, dass es zu einem Unfall habe kommen können, lege nahe, dass dieser gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen habe und zu schnell gefahren sei. Da somit beide Beteiligten zum Unfallgeschehen beigetragen hätten, sei eine hälftige Haftungsquote begründet.

30Sep/10

Blüten in der Barkasse – fristlose Kündigung

Die Frau arbeitete seit vielen Jahren im Straßenverkehrsamt einer Stadt. Sie bearbeitete dort die Führerscheinangelegenheiten und kassierte die Gebühren. Bei einer Kassenprüfung wurde in der Kasse Falschgeld entdeckt. 650 der 828 Euro waren Blüten aus offensichtlich ein und derselben Quelle. Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos wegen des Verdachts, das Falschgeld bewusst in die Kasse gelegt zu haben. Die Frau erklärte, sie habe die Euro-Scheine nicht als Falschgeld erkannt. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei bis dreimal erfolglos versucht, Geldscheine einzuzahlen. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine „aussortiert“ und durch eigene Scheine ersetzt. Die ausgetauschten Scheine habe sie in die Kasse gelegt, sei jedoch nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.
Die Klage der Frau gegen ihre Kündigung blieb auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Die Kündigung sei als so genannte Verdachtskündigung wirksam. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machten die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben, so die Richter. Diese hatten sich die Blüten selbst angeschaut und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren: Vorder- und Rückseite seien offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprächen sie nicht den echten Geldscheinen, die Ränder seien ungleichmäßig, die Hologramme auffällig anders. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, warum der Klägerin dies beim Empfang der Scheine nicht aufgefallen sei und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht habe.
Informationen: www.anwaltauskunft.de

20Sep/10

Anlieger können sich gegen erheblichen Freizeitlärm wehren

Die Nachbarn einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten klagten gegen die von der Verwaltung genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter gaben ihnen Recht. Hier handele es sich nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1.700 Quadratmeter große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, vergleichbar einem Abenteuerspielplatz. Es müssten daher die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Man müsse dabei von einer Nutzung der Anlage ausgehen, wie sie die Baugenehmigung zulässt, auch wenn die Anlage eventuell tatsächlich weniger genutzt werde.
Es sei nun Aufgabe der Stadt, als Bauherrin der Anlage für „rechtmäßige Zustände“ zu sorgen.
Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net

 

20Sep/10

Keine Wurzeln aus Nachbars Garten

An der Grenze zweier Grundstücke standen auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln in das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Alle vier Bäume waren nicht mehr im besten Zustand. Bisher hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nun wurde es ihr aber zuviel. Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei daher unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Außerdem sei die Beseitigung auch viel zu teuer. Nach dem ein Schlichtungsversuch gescheitert war, klagte die Eigentümerin des beschädigten Rasens.
Mit Erfolg: Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vor, so die Richter. Dieser sei stark durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen. Auch dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlangen könne, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Das Eindringen der Wurzeln sei von der Verjährung nicht erfasst. Dass die Kappung der Wurzeln rein faktisch zu einer Fällung führen könne, mache ihn nicht unbillig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Beseitigungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten auf Grund des Alters der Bäume sowieso mit einer Fällung rechnen.
Informationen: www.mietrecht.net