Category Archives: Recht

18Jan/10

Eltern: Volle Haftung gegenüber ihren Kindern

Bei einem Busunfall auf schneeglatter Fahrbahn verletzte sich ein 15-jähriger Junge, Sohn des Busfahrers, erheblich. Wegen einer Wirbelsäulenverletzung verbrachte er drei Wochen im Krankenhaus, war anschließend lange krankgeschrieben und leidet seitdem unter Rückenbeschwerden. Von der Haftpflichtversicherung des Omnibushalters, die bereits 2.000 Euro gezahlt hatte, forderte der junge Mann weitere 8.000 Euro. Mit der Begründung, dass Eltern bei Pflichtverstößen während der Ausübung ihres elterlichen Sorgerechts nur eingeschränkt haften, weigerte sich die Versicherung, mehr zu zahlen. Sie vertrat außerdem den Standpunkt, dass der Junge Schwarzfahrer gewesen sei.

Die Richter stellten jedoch fest, dass der Junge berechtigterweise im Bus saß. Der Vater hatte dies mit seinem Arbeitgeber, dem Halter des Busses, abgesprochen. Auch wiesen sie das Argument der eingeschränkten elterlichen Haftung eindeutig zurück. Diese Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches würden nicht für den Straßenverkehr gelten. Hier fänden die allgemein gültigen Regeln Anwendung.

Gerade wenn es um Ansprüche gegenüber Versicherungen geht, kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

18Jan/10

Entfernen behördlicher Aufkleber von Führerscheinen

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle seinen tschechischen Führerschein vorgezeigt. Dieser hätte eigentlich auf Vorder- und Rückseite Hinweisaufkleber der deutschen Verkehrsbehörde aufweisen sollen, die der Autofahrer jedoch entfernt hatte. Da dem Fahrer in der Vergangenheit mehrere Verkehrsverstöße nachgewiesen worden waren, war ihm die deutsche Fahrerlaubnis auf lange Sicht entzogen worden. Der Aufkleber auf dem Führerschein sollte somit darauf hinweisen, dass das in Tschechien ausgestellte Dokument in Deutschland nicht mehr gültig ist. Um jedoch weiterhin den Anschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu erwecken, hatte der Mann diesen Sperrhinweis von seinem Führerschein entfernt.

Der Fahrer wurde daraufhin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts teilten jedoch hinsichtlich der Urkundenfälschung nicht die Einschätzung des Amtsgerichts. Sie argumentierten, dass das Ablösen der deutschen Sperrhinweise die ursprüngliche Fahrerlaubnis der tschechischen Behörden nicht verändert habe und das Dokument weiterhin seine Gültigkeit habe. Der Aufkleber als solcher hätte zudem ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert, könne somit auch nicht Teil einer Urkundenfälschung sein. Die Kölner Richter machten jedoch deutlich, dass eine Strafbarkeit wegen Veränderns eines amtlichen Ausweises in Frage komme, deren Strafandrohung jedoch geringer ausfiele als bei Urkundenfälschung.

Der Fall wurde deshalb an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.

Was man beim Fahren im Ausland unbedingt beachten sollte, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

18Jan/10

Führerscheinentzug für uneinsichtige Diabetiker möglich

Die Klage des Autofahrers gegen diese Maßnahme blieb erfolglos. Die Richter des Verwaltungsgerichts sahen den Führerscheinentzug als begründet an: Das Gutachten verweise auf eine Diabetes mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen. Zudem seien bereits mehrere Unfälle des Klägers im Zusammenhang mit einer Unterzuckerung dokumentiert. Trotz allem jedoch habe der Kläger vor Fahrtantritt seinen Blutzuckerwert nicht regelmäßig kontrolliert. Er habe somit uneinsichtig gehandelt und sei deshalb derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet.

Durch eine Diabetikerschulung und den Nachweis einer mehrmonatigen stabilen Blutzuckereinstellung könne der Autofahrer allerdings darauf hoffen, schon bald wieder hinters Steuer zu dürfen.

Ob und welche Rechte und Pflichten für Verkehrsteilnehmer gelten, die unter einer Krankheit oder anderen Beeinträchtigung leiden, erfahren Sie direkt von Ihren Verkehrsrechtsanwälten, unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

11Jan/10

Hauseigentümer haftet für Dachlawine

In dem Fall parkte ein Mann sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Mangels Schneefanggitter auf dem Dach des angrenzenden Hauses wurde das Auto durch eine Dachlawine beschädigt. Der Schaden betrug 1.500 Euro. Der Autofahrer wollte von dem Hauseigentümer Schadenersatz bekommen.

Teilweise mit Erfolg. Grundsätzlich müsse sich zwar jedermann selbst vor Dachlawinen schützen, betonten die Richter. Ein Hauseigentümer in einem Schneefallgebiet sei aber je nach Dachneigung verpflichtet, auch Vorkehrungen zu treffen. Notwendig sei die Anbringung von Schneefanggittern, wenn das Dach in großer Höhe liegt und eine Neigung von mehr als 45 Grad bzw. mehr als 35 Grad in schneereichen Gebieten besteht. An dem Haus des Beklagten betrug die Neigung sogar 60 Grad und an anderen Dachabschnitten waren auch Schneefanggitter angebracht. Nach Ansicht der Richter hätte der Hauseigentümer auch auf der dem Parkplatz zugewanden Dachseite Schneefanggitter anbringen müssen.
 
Der Kläger blieb aber auf der Hälfte des Schadens sitzen. Nach Auffassung der Richter war er ortskundig und hätte aufgrund des einsetzenden Tauwetters mit Dachlawinen rechnen müssen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Jan/10

Kein Recht auf Fernsehgerät mit Flachbildschirm

Nach Ansicht des Gerichts sei es allgemein bekannt, dass Fernseher mit einem Flachbildschirm im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten aufgrund vorhandener Multimedia-Funktionen einen Vielzahl abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten gerade im Hinblick auf Datenübermittlung und Datenspeicherung böten. Die Benutzung von Elektrogeräten, die Datenverarbeitungsfähigkeiten aufweisen, laufe dem Zweck der Untersuchungshaft sowie der Anstaltsordnung zuwider, weil die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbaren zeitlichem Aufwand nicht hinreichend kontrolliert werden können. Zwar müsse eine Justizvollzugsanstalt prüfen, ob der Missbrauchsgefahr durch zumutbare Kontrollen im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht begegnet werden könne. Mit dieser Möglichkeit hatte sich aber die Justizvollzugsanstalt auseinandergesetzt und diese aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Der Untersuchungshäftling sei damit auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit beeinträchtigt, da es ihm frei stehe, ein Röhrenfernsehgerät bzw. ein Flachbildschirmgerät zu benutzen, das aufgrund seiner technischen Ausstattung keine Multimedia-Funktionen aufweist.

Informationen: www.anwaltauskunft.de