Das Amtsgericht Moers hatte einen Gebrauchtwagenhändler zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro verurteilt, da er Visitenkarten mit Werbeaufdruck an parkenden Autos angebracht hatte. Der Händler hätte sich hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen müssen, so die Richter.
Der Gebrauchtwagenhändler ging in die nächste Instanz, da es sich bei dieser Aktion seiner Meinung nach um den so genannten Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen und Parkplätzen handele, für den man keine Erlaubnis benötige.
Die Richter sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Verteilung der Visitenkarten zum gewerblichen Zweck sei eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“, da sie über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Der Zweck eines öffentlichen Parkplatzes bestehe lediglich im Parken, Anfahren und Abfahren und darin, dass Fußgänger zu ihrem Auto gehen oder dieses verlassen. Darüber hinaus führe diese Art der Werbung zu einer verstärkten Verunreinigung der Parkflächen, was einen erhöhten Reinigungsaufwand nach sich ziehe.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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