Wenn in einer Ehe ein Partner den Internetanschluss des anderen nutzt, haftet der Vertragsinhaber nicht automatisch für mögliche Urheberrechtsverletzungen des anderen. Das kann allenfalls dann geschehen, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von den illegalen Aktivitäten hatte. So entschied das Oberlandesgericht Köln – im Gegensatz zur vorherigen Instanz. Im konkreten Fall ging es um ein Spiel, dass unberechtigt zum Download angeboten wurde.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Das Oberlandesgericht hat gesagt: Nein, hier war es der Ehemann, den muss sie nicht beaufsichtigen, wenn sie keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass er illegale Tätigkeiten mit ihrem Anschluss macht. Man kann normalerweise als Erwachsener dem anderen Erwachsenen den Anschluss geben. Gleiches gilt übrigens für Kinder. Bei Kindern ist es allerdings so, dass man eine Aufsichtspflicht hat. Also: Man muss immer sicher sein, dass die nichts Illegales im Internet machen. – Länge 18 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de
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