Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.
O-Ton: Das Bundesarbeitsgericht hat gesagt, auch ein „beredtes Schweigen“ – also das Weglassen ganz wesentlicher und branchenüblicher Leistungen und Eigenschaften – lässt den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer hier nur Unterdurchschnittliches geleistet hat. Alle Leistungen und Eigenschaften, die branchenüblich sind, müssen auch in dem Zeugnis erwähnt werden und dürfen nicht einfach weggelassen werden, weil dieses „beredte Schweigen“ zum Nachteil des Arbeitnehmers gewertet werden könnte. – Länge 22 sec.
Alle Einzelheiten zu diesem Fall finden sich unter www.anwaltauskunft.de.
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