O-Ton + Magazin: Kündigung des Fitnessstudios möglich

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über das Urteil.

O-Ton: Schließlich habe der Betreiber die monatliche Barzahlung der Kundin abgelehnt, dazu war sie ja bereit. Im Vertrag hat sich nichts dazu gefunden, dass Barzahlung ausgeschlossen ist. Und im Vertrag gab es auch keine Regelung, dass bei Barzahlung immer drei Monate im Voraus bezahlt werden müssen. Deshalb habe sie den Vertrag kündigen können. – Länge 17 sec.

Unter www.anwaltauskunft.de gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen.

Magazin: Barzahlung unerwünscht – Kündigung des Fitnessstudios möglich

Wenn sich ein Fitnessstudio weigert, die Mitgliedsbeiträge in bar anzunehmen, kann der Kunde fristlos kündigen. Voraussetzung ist, dass im Vertrag die Barzahlung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. So entschied das Amtsgericht München.

Beitrag:

O-Ton: In dem Fall war es so, dass eine Kundin den Betreiber des Fitnessstudios ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie gerade umgezogen ist, noch kein Konto hat und deshalb zunächst erst einmal bar zahlen möchte. – Länge 10 sec.

… sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Der Studiobetreiber sagte daraufhin „kein Problem“ – und sie hat die ersten beiden Monatsbeiträge in bar bezahlt.

O-Ton: SFX

Dann aber wollte der Besitzer des Studios doch eine Bankverbindung zur Abbuchung. Oder: Unsere Sportlerin müsste drei Monatsbeiträge im Voraus bezahlen.

O-Ton: Nachdem die Kundin nochmals von einer Mitarbeiterin angesprochen worden ist, hat sie ihre Sachen gepackt und ist gegangen – und sah damit den Vertrag als gekündigt an. – Länge 10 sec.

Die Tür fiel ins Schloss.

O-Ton: SFX

Für die Kundin war damit die Sache erledigt. Nicht aber für den Betreiber des Fitnessstudios. Er wollte alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von 24 Monaten haben, insgesamt fast 1.600 Euro. Die Kundin zahlte nicht, er klagte daraufhin und verlor. Rechtsanwalt Swen Walentowski über die Begründung der Richter:

O-Ton: Schließlich habe der Betreiber die monatliche Barzahlung der Kundin abgelehnt, dazu war sie ja bereit. Im Vertrag hat sich nichts dazu gefunden, dass Barzahlung ausgeschlossen ist. Und im Vertrag gab es auch keine Regelung, dass bei Barzahlung immer drei Monate im Voraus bezahlt werden müssen. Deshalb habe sie den Vertrag kündigen können. – Länge 17 sec.

Und das Gericht betonte auch: Da die Frau das Fitnessstudio verlassen hat und nicht mehr hingegangen sei, habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Dass die fristlose Kündigung schriftlich erfolgen sollte, sei ebenfalls nicht vereinbart gewesen.
Unter www.anwaltauskunft.de gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen – und Ansprechpartner für den Fall, dass man sich erfolgreich gegen falsche Ansprüche wehren will.

Absage

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