Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Das ist nicht gesponnen, denn nach dem Vertrag ist der Hausmeister tatsächlich verpflichtet, zu reinigen – aber er muss trotzdem nicht zahlen. Weil in dem Vertrag nicht festgelegt ist, wann er denn immer reinigen muss. Selbst wenn er gereinigt hat, so die Richter, ist es ja bei einer offenen Tiefgarage immer möglich, dass infolge der nächsten Stunden immer mal eine Spinne in die Tiefgarage krabbelt und sich dann von der Decke auf die Besucher der Tiefgarage stürzt – und deshalb: Die Spinne als solche stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, für den ich dann am Ende keinen haftbar mache, wenn ich mich davor – wie vor anderen Ungetieren auch – erschrecke. – Länge 30 sec.
Nachzulesen ist dieser Fall unter www.anwaltauskunft.de.
Magazin: Die Spinne als allgemeines Lebensrisiko
Spinnen sind ein allgemeines Lebensrisiko! So entschied das Oberlandesgerichts Karlsruhe in dem Fall einer Dame. Sie hatte sich in einer Tiefgarage so vor einer Spinne erschreckt, war hingefallen und wollte dafür Schmerzensgeld. Hören Sie mal den ganzen Fall.
Beitrag:
Der Tatort:
O-Ton: SFX
Eine Tiefgarage! – Das Opfer:
O-Ton: SFX
Eine harmlose Frau! – Die Täterin:
O-Ton: SFX
Eine Spinne!! Doch der Reihe nach: Ein Mann parkte seinen Wagen in besagter Tiefgarage, kam nach einem Bummel zurück und entdeckte auf der Beifahrerseite, wie sich die spätere Täterin gerade abseilt. Die Frau darunter – ahnungslos, der Mann auf der Fahrseite – hilflos, wie Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, zu berichten weiß:
O-Ton: Noch bevor er sie warnen konnte, erschrak sie, trat reflexartig zurück, verlor das Gleichgewicht, fiel sehr, sehr unglücklich hin, erlitt eine Beckenprellung, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am Handgelenk. – Länge 15 sec.
Die Spinne sah das Dilemma und machte sich angesichts drohender Schadenersatzansprüche schnellstmöglich aus dem Staub. Aber da war ja noch der Hausmeister der Tiefgarage, der nun die Rechnung von der Frau präsentiert bekam:
O-Ton: Sie war nämlich der Meinung, dass nach dem Hausmeistervertrag der Beklagte verpflichtet ist, die offene Tiefgarage zu reinigen und dabei auch die Spinnweben zu entfernen. – Länge 14 sec.
O-Ton: SFX
O-Ton: Das ist nicht gesponnen, denn nach dem Vertrag ist der Hausmeister tatsächlich verpflichtet, zu reinigen – aber er muss trotzdem nicht zahlen. Weil in dem Vertrag nicht festgelegt ist, wann er denn immer reinigen muss. Selbst wenn er gereinigt hat, so die Richter, ist es ja bei einer offenen Tiefgarage immer möglich, dass infolge der nächsten Stunden immer mal eine Spinne in die Tiefgarage krabbelt und sich dann von der Decke auf die Besucher der Tiefgarage stürzt – und deshalb: Die Spinne als solche stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, für den ich dann am Ende keinen haftbar mache, wenn ich mich davor – wie vor anderen Ungetieren auch – erschrecke. – Länge 30 sec.
…. sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski und nachzulesen ist dieser Fall auch unter www.anwaltauskunft.de.
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