24Jul/09

Struck verteidigt Auslandseinsätze

Generalinspekteur Wolfgang Schneiderhan räumte allerdings ein „Kommunikationsproblem“ beim Afghanistan-Einsatz ein. „Vielleicht haben auch wir als Bundeswehr etwas versäumt. Womöglich haben wir noch zu lange in der Argumentation des Kalten Krieges gedacht – und kommuniziert“, sagte Schneiderhan dem Magazin ‚Cicero’. Heute müsse man den Bürgern klarmachen, dass die Lage in Afghanistan auch die deutsche Sicherheit bedroht. „Gegenüber den aktuellen Bedrohungen für ihr eigenes Land sind wir in Deutschland noch nicht so sensibel, vieles ist für uns weit weg“, bedauerte der Generalinspekteur.

23Jul/09

Kollegengespräch: So liebt Deutschland

Markus Hurek, stellv. Chefredakteur des Politikmagazins Cicero, antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Es überrascht ein wenig, wenn sich Cicero mit dem Thema Sex beschäftigt?
2. Kommen wir mal zu den Zahlen – was haben die Umfragen ergeben?
3. Wer schaut die meisten Pornos?
4. Wie verlässlich sind diese Erhebungen?

++++++++++++++++++++++++

Kollegengespräch (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

16Jul/09

Beim Wendemanöver mit Einsatzfahrzeug kollidiert

Auf der Suche nach einem Parkplatz kollidierte eine Pkw-Fahrerin mit einem herannahenden Einsatzfahrzeug der Polizei. Die Frau hatte auf der gegenüberliegenden Seite einen freien Parkplatz entdeckt, rechts angehalten, um den nachfolgenden Verkehr vorbeizulassen und dann zum Wendemanöver angesetzt. Hierbei kollidierte sie in der Mitte der Fahrbahn mit einem Polizeiauto. Neben Sachschäden am Auto machte die Pkw-Fahrerin auch ein Schleudertrauma geltend und erhob Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Laut der Klägerin hätte sich der Fahrer des Polizeiautos auf ihr Fahrverhalten einstellen können, schließlich habe sie den linken Blinker gesetzt, um anzuzeigen, dass sie auf die andere Fahrbahn wolle. Zudem hätte der Polizist den Unfall vermeiden können, hätte er anstelle eines Bremsvorgangs mit geringer Bremswirkung eine Vollbremsung durchgeführt. So treffe ihn bei diesem Unfall zumindest eine Mitschuld. Der Beklagte jedoch argumentierte, dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass die Klägerin den Vorrang des sich nähernden Einsatzfahrzeugs missachtet habe.

Die Klage der Pkw-Fahrerin lehnten die Richter ab: Nach dem Beweis des ersten Anscheins habe die Fahrerin die ihr obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden missachtet. Eine Mithaftung des Beklagten scheide aus, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie vor dem Anfahren den linken Blinker gesetzt habe. Denn nur dieser Umstand hätte dem Fahrer des Polizeiautos Anlass für eine Vollbremsung geben können. Nach Aussage des Beklagten habe die Klägerin jedoch nur nach rechts geblinkt, sei an den rechten Straßenrand gefahren und habe dort angehalten. Aus diesem Unstand allein müsse der Fahrer eines Einsatzwagens nicht schließen, dass dieser Pkw sogleich wenden würde. Eine Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs scheide ebenfalls aus, da ein Polizeiauto bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben berechtigt sei, schneller zu fahren. Es komme hinzu, dass das Blaulicht des Einsatzwagens aufgrund der herrschenden Dunkelheit von der Klägerin gut hätte bemerkt werden können. Sie hätte also in jedem Fall das im fließenden Verkehr befindliche Polizeiauto vorbeifahren lassen müssen.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen bei Unfällen erhalten Sie unter www.verkehrsrecht.de oder bei Ihrem Verkehrsrechtsanwalt.

16Jul/09

Sichtfahrgebot hat oberste Priorität

Im vorliegenden Fall fuhr der Fahrer eines Leihwagens bei Dunkelheit in eine Sperrschranke, die durch die spätere Beklagte zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt worden war. Die Eigentümerin des Wagens machte geltend, dass die Baustelle zum einen unzureichend ausgeschildert gewesen sei, zum anderen eine nur mangelhafte Beleuchtung an der Sperrschranke angebracht gewesen sei.

Die Klage auf Schadensersatz wurde jedoch abgewiesen. Die Verantwortung für den Schaden am Fahrzeug der Klägerin trage in diesem Fall allein der Fahrzeugführer. Er habe das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können und sei demnach deutlich zu schnell gefahren. Somit habe der Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, einer der elementarsten Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrsordnung. Dieses Gebot besagt, dass der Fahrer eines Fahrzeugs nur so schnell fahren darf, dass er selbst bei unvermuteten Fahrbahnhindernissen noch anhalten kann. Ausnahmen würden nur Hindernisse bilden, mit denen ein Fahrer nicht rechnen müsse, wie zum Beispiel unvermittelt zwischen parkenden Autos hervortretende Fußgänger. Hierzu zähle eine vor einer Baustelle aufgestellte Sperrschranke nicht. Auch das Argument der schlechten Beleuchtung sei nicht ausschlaggebend: Selbst wenn die Schranke gar nicht beleuchtet gewesen wäre, läge bei einer Kollision die Verantwortung beim Fahrer, schließlich sei eine solche Schranke schon aufgrund ihrer Größe und durch Straßenbeleuchtung und Fahrzeuglicht kein ungewöhnlich schwer sichtbares Hindernis. Eine Haftung der Beklagten sahen die Richter somit nicht.

Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).