15Jul/09

Keine höhere Betriebsrente wegen früheren Dienstwagens

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für einen ehemaligen Bankfilialleiter auch dessen Dienstwagen zu berücksichtigen war. Die betriebliche Altersversorgung sollte nach der Vereinbarung anhand des Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen berechnet werden. Der für den Dienstwagen monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte rund 350 Euro aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um circa 60 Euro höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.

Nachdem die erste Instanz ihm noch Recht gegeben hatte, entschied das LAG, dass dem Kläger keine höhere Betriebsrente zustehe. In die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge sei der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen. Dieser gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Das ergebe sich schon daraus, dass der Filialleiter auch nach eigener Aussage keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Diese private Nutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen.

Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben „Funktionszulagen“ bezeichnet.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de

15Jul/09

O-Ton: BGH-Entscheidung zu Gaspreisen

Rechtsanwalt Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins, antwortet auf folgende Fragen:

1.    Wen betrifft die Entscheidung der Karlsruher Richter? (Länge 13 sec)
2.    Ist das ein Grundsatzurteil und gilt auch, wenn ich nicht Kunde bei den beiden betroffenen Unternehmen bin? (Länge 16 sec)
3.    Kann ich jetzt zuviel gezahltes Geld zurückfordern? (Länge 21 sec)

 

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15Jul/09

O-Ton: Kein Haftungsausschluss beim Sicherheitstraining

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit den Einzelheiten:

O-Ton: Es kam zu einer Kollision bei einem Fahrsicherheitstraining, zwischen zwei Motorradfahrern. Der Geschädigte wollte seinen Schaden in Höhe von 8.000 Euro von dem Unfallgegner zurück erstattet haben. Der meinte jedoch, es gebe einen Haftungsausschluss zwischen den Teilnehmern an dem Fahrsicherheitstraining. – Länge 18 sec.

Diese Klausel aber erklärten die Richter für unwirksam. Im solchen Fällen findet man einen elektronischen Unfallbogen und schnelle Hilfe unter www.schadenfix.de.

 

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15Jul/09

O-Ton + Magazin: Radfahrer haftet bei Kollision

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein über den Freispruch für den Autofahrer:

O-Ton: Er musste sich nicht einmal die Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht und die ja wesentlich höher ist als die Betriebsgefahr eines Fahrrades, anrechnen lassen. Der Autofahrer bekam den Schaden in voller Höhe ersetzt und musste Fahrradfahrer keinen Schadensersatz leisten. – Länge 24 sec.

Schnelle und professionelle Hilfe für solche Fälle gibt es unter www.schadenfix.de.

Magazin: Radfahrer haftet auf Gehweg bei einer Kollision mit Auto allein

Wer als Radfahrer einen Gehweg befährt, hat bei einem Unfall schlechte Karten. Autofahrer müssen auf Radfahrer als „schwächere“ Verkehrsteilnehmer zwar besonders achten, aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist. So hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Text:

Für die Richter war der Fall eindeutig, denn auch Radfahrer müssen sich an die Verkehrsregeln halten. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Sie dürfen nicht entgegen der Fahrtrichtung fahren, sie dürfen nicht auf dem Gehweg fahren und sie sollten auch mit angepasster Geschwindigkeit fahren. – Länge 7 sec.

Hätte der Radler in unserem dies beherzigt, wäre wahrscheinlich auch nichts passiert. So aber krachte es gewaltig:

O-Ton: SFX

O-Ton: Ein Auto bog aus einem Parkplatz aus, kollidierte mit einem Radfahrer, der entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg fuhr und auch noch mit viel zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war. – Länge 8 sec.

Doch der Radler war der Meinung, der Autofahrer hätte auf ihn achten müssen und wollte Schadensersatz. Allerdings machten die Richter gleich deutlich, dass sie dieser Meinung nicht unbedingt folgen würden:

O-Ton: Ja, denn der Autofahrer muss nicht unbedingt damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer entgegen der Fahrtrichtung fährt. – Länge 5 sec.

Bei der Urteilsverkündung wurde es dann ein glatter Freispruch für den Autofahrer, sagt Bettina Bachmann:

O-Ton: Er musste sich nicht einmal die Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht und die ja wesentlich höher ist als die Betriebsgefahr eines Fahrrades, anrechnen lassen. Der Autofahrer bekam den Schaden in voller Höhe ersetzt und musste Fahrradfahrer keinen Schadensersatz leisten. – Länge 24 sec.

Der Gang zum Anwalt hat sich damit für den Autofahrer mehr als gelohnt. Den richtigen Experten sowie schnelle und professionelle Hilfe für solche Fälle gibt es unter www.schadenfix.de.

Absage.

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15Jul/09

Partnerschaft mit VW Classic Parts Center

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Das VW Classic Parts Center ging 1997 aus dem Engagement des Volkswagen Automuseums hervor. 1995 hatte das Automuseum den Ersatzteilbestand eines Volkswagen Importeurs übernommen und damit begonnen, einen Vorrat an Ersatzteilen für Oldtimer aufzubauen. Der Bestand wurde stets erweitert, hinzu kam die Übernahme der Entfallteile aus dem regulären Volkswagen Teilevertrieb. Zum 1.10.1997 ging dieser Bereich des Automuseums in die Weser-Ems Vertriebsgesellschaft mbH über, einer Tochtergesellschaft der Volkswagen AG. Der Name Classic Parts Center wurde eingeführt und der professionelle Teilevertrieb aufgenommen. Zahlreiche Teile wurden seitdem nachgebaut. Von 1998 bis 2000 wurde ein Projekt zur Gebrauchtteile-Verwertung durchgeführt, in Folge wurde der Bereich Lagerlogistik umstrukturiert. 18 Mitarbeiter widmen sich leidenschaftlich dem Thema Oldtimer-Ersatzteilversorgung. Die Teile werden weltweit zu günstigen Preisen über Volkswagen Logistics versendet.
VW-Bulli.de ist eine Fan-Seite für VW-Bus-Fahrer. Sie informiert mit Unterstützung von Volkswagen Nutzfahrzeuge in Text, Bild und Video ausführlich zu allen Themen rund um den VW Bus und bietet ein Forum zum Erfahrungsaustausch für Bulli-Fans aller VW-Bus-Baureihen. Seit dem Start im August 2007 wurde die Seite mehr als 3,5 Millionen Mal aufgerufen. Alleine im Juni 2009 verzeichnete das Redaktionsteam bei 22.000 Besuchen 171.913 Zugriffe.
 
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