16Mrz/09

O-Ton: Garantie gegen Durchrosten

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Dann ist es so, dass auch nicht jeder Rostbefall, der sichtbar ist, davon erfasst wird, denn es heißt ja schon „Durchrostung“. Und unter Durchrostung sind erheblich Schäden zu verstehen, korrosionsbedingte Schäden. Aber nicht jeder Rost, der außen auf dem Lack nach ein paar Jahren sichtbar wird, wird davon umfasst. – Länge 18 sec.

In dem Fall wollte ein Kläger vier Jahre nach dem Autokauf die Garantie von 30 Jahren gegen „Durchrostung von innen nach außen“ in Anspruch nehmen. Nachzulesen ist der ganze Fall unter www.verkehrsrecht.de.

 

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16Mrz/09

O-Ton + Magazin: Radler überholt anfahrenden Bus

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Radfahrer hat einen Bus, nachdem der schon zum Ausscheren angesetzt hatte, überholt und war kurz vor dem Bus wieder eingeschert und dabei stieß er mit dem Bus zusammen und wurde verletzt. – Länge 13 sec.

Der Radfahrer wollte Schadensersatz und Schmerzensgeld, verlor aber in zwei Instanzen. Die Begründung der Richter: Grundsätzlich haben öffentliche Verkehrsmittel Vorrang, wenn ein Bus blinkt, dürfen dahinter fahrende Verkehrsteilnehmer, egal ob Auto- oder Radfahrer, nicht mehr überholen. Den ganzen Fall zum Nachlesen findet man unter www.verkehrsrecht.de.

 

Magazin: Radfahrer überholt anfahrenden Bus – Schuld an Unfall

Anmoderation: Ein Busfahrer muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht auf einen Radfahrer warten, der ihn überholen möchte, wenn sich der Radler noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet. So hat das
Kammergericht Berlin entschieden.

Text:

Die Situation war ziemlich eindeutig, beschreibt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Radfahrer hat einen Bus, nachdem der schon zum Ausscheren angesetzt hatte, überholt und war kurz vor dem Bus wieder eingeschert und dabei stieß er mit dem Bus zusammen und wurde verletzt. – Länge 13 sec.

O-Ton: SFX

Der Radfahrer klagte nun auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vor dem Landgericht scheiterte er – und zog weiter in die nächste Instanz. Doch auch hier zog der Radler den Kürzeren:

O-Ton: Das Urteil wurde so begründet, dass der Radfahrer – wenn er schon den Bus überholt – nicht so kurz vor ihm wieder einscheren dürfen, weil der Bus sich beim Ausfahren befand. Er hatte nicht nur den Blinker gesetzt, dass er ausschert, sondern er war schon dabei. Es ist schon fraglich gewesen, ob der Radfahrer überhaupt zum Überholen hätten ansetzen dürfen. Keinesfalls hätte er so kurz vor dem Bus wieder einscheren dürfen, so dass ein Unfall durch das Verhalten des Radfahrers nicht zu vermeiden war, da öffentliche Verkehrsmittel Vorrang haben. – Länge 28 sec.

Moment – da wollen wir doch noch mal nachfragen: Öffentliche Verkehrsmittel haben Vorfahrt? In dieser Situation ja, erklärt Bettina Bachmann:

O-Ton: Grundsätzlich ist es so, dass öffentliche Verkehrsmittel Vorrang haben. D.h. wenn ein Bus den Blinker setzt zum Ausscheren, hat der dahinter fahrende Verkehrsteilnehmer, sei es jetzt ein Autofahrer oder ein Radfahrer, nicht mehr zum Überholen anzusetzen. – Länge 12 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen und den passenden Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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16Mrz/09

O-Ton: Radler über Hindernisse auf eigene Verantwortung

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Das Amtsgericht München hat gesagt: Nein, es war kein zusätzliches Warnschild auf dem Bürgersteig notwendig, um darauf aufmerksam zu machen, dass hier ein Schlauch liegt. Weil allein dadurch, dass der Schlauchwagen da stand, es schon so auffällig war, dass die Radfahrerin ihre Geschwindigkeit, ihr Verhalten an die Situation hätte anpassen müssen. – Länge 19 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de

 

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16Mrz/09

Austausch der Tür eines Doppelhauses

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bestand eine kleine Wohnungseigentumsanlage lediglich aus einem Doppelhaus. Vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück tatsächlich getrennt. Der eine Eigentümer tauschte die Haustür ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers, seines Nachbarn, aus. Die neue Haustür entsprach zwar in Größe und Farbe der alten, nicht jedoch im Stil, zumal sie einen Glasausschnitt hatte. Darüber war der Nachbar nicht erfreut und verlangte den Austausch der Tür.

Zu Unrecht, so die Richter. Zwar liege eine bauliche Veränderung vor, jedoch bedürfe diese hier nicht der Zustimmung des anderen Eigentümers. Denn durch die Klausel der Teilungserklärung, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück getrennt, bestehe eine erweiterter Gestaltungsspielraum. Dieser finde zwar seine Grenze bei verunstaltenden Veränderungen, nicht jedoch bei dem Einbau einer Haustür, die in Größe und Farbe der alten entspreche.

Können Reihenhäuser oder Doppelhäuser nicht im Alleineigentum gebaut werden, weil beispielsweise das Bauplanungsrecht entgegensteht, behilft man sich oft mit solchen Regelungen in der Teilungserklärung. Damit soll eine Annäherung an das Alleineigentum erfolgen, erläutert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien.

Informationen und eine Anwaltsuche unter www.mietrecht.net.

16Mrz/09

Fehlerhafte Verdienstbescheinigung

Bei der Anmietung einer Wohnung im Februar 2003 legte der zukünftige Mieter eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorging, dass keine Lohnpfändungen bestünden. Ein halbes Jahr später erfuhr der Vermieter, dass doch eine Pfändung in der Höhe von 25 Euro vorlag. Das Mietverhältnis blieb jedoch bestehen. Erst als der Mieter im März und April 2006 die Miete nicht zahlte, kündigte ihm der Vermieter. Es folgte eine Räumungs- und Zahlungsklage. Von dem Arbeitgeber verlangte der Vermieter Schadensersatz für die nicht gezahlte Miete und die entstandenen Kosten. Dieser lehnte ab zu zahlen: Von der Pfändung habe er nichts gewusst, da er seine Lohnbuchhaltung von einem Steuerberater abwickeln lasse.

Die Richter in erster und zweiter Instanz wiesen die Klage zurück. Das OLG Koblenz argumentierte, der Vermieter hätte bereits im September 2003 den Mietvertrag anfechten oder kündigen können. Mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses habe er das Rechtsgeschäft (nämlich den Mietvertrag) bestätigt.

Bei unklaren Rechtslagen ist eine schnelle Reaktion wichtig. Hier hilft der Rat eines Anwalts oder einer Anwältin. Diese und weitere Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.