Category Archives: Recht

07Apr/11

Keine Schadensersatzpflicht für den Veranstalter eines Bundesligaspiels

Frankfurt a. M./ Berlin (DAV). Der Veranstalter eines Fußballbundesligaspiels muss keinen Schadensersatz an einen Geschädigten zahlen, der im Stadion angeblich von einem Feuerwerkskörper verletzt wurde. Er sei seiner Sicherungspflicht „gerade noch“ nachgekommen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 24. Februar 2011 (AZ: 3 U 140/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Während eines Bundesligaspiels explodierte angeblich neben dem Ohr des Klägers mindestens ein Feuerwerkskörper. Dadurch leidet er nun an dauernden Hörschäden, Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und Schlafstörungen.

Das OLG entschied, dass die Veranstalterin des Bundesligaspiels „gerade noch“ ihrer Sicherungspflicht nachgekommen sei. Zwar handelte es sich bei dem betreffenden Bundesligaspiel um ein „Risikospiel“, da es zuvor häufiger zu Ausschreitungen zwischen beiden Fanblöcken gekommen war, dennoch habe die Beklagte nach den üblichen Sicherheitsstandards gehandelt. Alle Zuschauer wurden beim Betreten des Stadions besonders auf das Mitführen von Feuerwerkskörpern kontrolliert. Die Gästefans wurden beim Betreten des Stadionblocks außerdem ein zweites Mal auf Feuerwerkskörper überprüft. Eine dritte Kontrolle erging stichprobenartig. Dass die Veranstalterin auf moderne Hilfsmittel, wie Metalldetektoren und Scanner verzichtete, sei ihr hingegen nicht vorzuwerfen, da sich die Kontrollen nach den Standards nationaler und internationaler Spiele richteten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Apr/11

Mietsicherheit nicht für Anwaltskosten

Duisburg/Berlin (DAV). Ein Vermieter darf die vom Mieter hinterlegte Mietsicherheit nicht dafür verwenden, die Kosten für eine Rechtsverteidigung zu begleichen, die aufgrund einer unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Mieter entstanden sind. Über diese Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 2010 (AZ: 13 S 58/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In einer Mietwohnung kam es zu einem Wasserschaden. Der Mieter kündigte und klagte auf Schadensersatz. Außerdem forderte er die Rückgabe des zugunsten des Vermieters verpfändeten Sparbuches, das er bei Vertragsabschluss als Mietsicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Der Vermieter behielt das Sparbuch jedoch. Er ging davon aus, dass er nach dem Gerichtsverfahren einen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Rechtsverteidigung habe.

Das Gericht lehnte jedoch ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters ab. Eine Mietsicherheit diene der Absicherung von Mietausfällen, der Sicherung von Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und auf Schadensersatz für den Fall, dass der Mieter die Wohnung beschädige. Dagegen sei es nicht Sinn der Mietsicherheit, die Kosten einer Rechtsverteidigung des Vermieters zu sichern, sollte dieser vom Mieter ungerechtfertigt gerichtlich belangt werden. Hinzu komme, dass der Anspruch auf eine solche Kostenerstattung in der Regel erst nach der gerichtlichen Entscheidung fällig sei. Der Vermieter sei aber nicht berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten, bis diese Kostenerstattungsansprüche fällig würden. Es sei kein Grund ersichtlich, so die Richter, weshalb der Vermieter besser gestellt sein sollte als etwaige andere Gläubiger des Mieters.

Informationen: www.mietrecht.net

07Apr/11

Solaranlage darf auf denkmalgeschütztes Haus

Berlin (DAV). Auch auf ein denkmalgeschütztes Haus darf unter bestimmten Umständen eine Solaranlage montiert werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 9. September 2010 (AZ: VG 16 K 26.10) in einem Fall, in dem es um eine Anlage für Brauchwasser ging.

Die Eigentümer eines 1928 erbauten Hauses wollten auf dem Dach eine Solaranlage anbringen. Das Gebäude ist Teil einer von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung. Die Siedlung zeichnet sich unter anderem durch sehr unterschiedlich gestaltete Dächer aus. Die damalige Kontroverse hierüber ist als „Zehlendorfer Dächerkrieg“ in die Architekturgeschichte eingegangen. Die Denkmalbehörde lehnte die Installation der Solaranlage mit der Begründung ab, sie würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.

Das sahen die Richter anders. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien sei bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes an, auf die konkrete Ausgestaltung von Dach und Solaranlage sowie deren Einsehbarkeit. Hinzu komme der ökologische und ökonomische Nutzen.

Die Solaranlage sei auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches montiert. Darüber hinaus könne das Spitzdach nicht auf einen Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden. So beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“. Darüber hinaus sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten wie etwa Antennen weitgehend verloren gegangen. Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.

Informationen: www.mietrecht.net

24Mrz/11

Sturz im Altersheim – Pflegeeinrichtung muss nicht haften

Coburg/Berlin (DAV). Die Pflicht eines Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner ist auf die „üblichen Maßnahmen“ begrenzt. Die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner sind dabei zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim wegen des Sturzes eines Heimbewohners abgewiesen. Über das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 2010 (AZ: 11 O 660/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der im Jahr 1925 geborene Bewohner eines Pflegeheims stürzte beim Wechsel der Inkontinenzeinlage. Der Mann hatte zahlreiche körperliche Gebrechen, wodurch sich beim Gehen und auch beim Stehen eine gewisse Unsicherheit ergab. Die gesetzliche Krankenkasse des Heimbewohners forderte vom Pflegeheim über 8.000 Euro Behandlungskosten, die infolge des durch den Sturz verursachten Bruches entstanden waren. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, die mit dem Wechseln der Inkontinenzeinlage befasste Pflegekraft hätte weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hielt dagegen, dass die Inkontinenzversorgung des Mannes entsprechend seinem eigenen Wunsch immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachtkästchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.

Das Gericht wies die Klage der gesetzlichen Krankenkasse zurück. Die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner beschränke sich auf die üblichen Maßnahmen. Im vorliegenden Einzelfall habe der Mann bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen nicht gestützt werden müssen. Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Inkontinenzpflege ergeben. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigte.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

23Mrz/11

Verstoß gegen Konkurrenzschutzklausel: Keine Mietminderung möglich

 Dresden/Berlin (DAV). Verstößt der Vermieter gegen eine im Mietvertrag festgelegte Konkurrenzschutzklausel, liegt kein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter kann daher die Miete nicht mindern, jedoch Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verlangen. Das Oberlandesgericht Dresden gab am 20. Juli 2010 (AZ: 5 U 1286/09) einem Orthopäden Recht, dem der Vermieter im gleichen Gebäude einen Arzt für die Fachrichtung Chirurgie/Unfallchirurgie vor die Nase setzte.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitgeteilten Fall mietete 2002 ein Orthopäde Räume für eine Arztpraxis. Der Vermieter gewährte dem Mieter im Mietvertrag Konkurrenzschutz für die Fachrichtung Orthopädie. Im Sommer 2003 vermietete er einem anderen Arzt Räume mit einer Laufzeit von zehn Jahren für eine ärztliche Praxis der Fachdisziplin Chirurgie/Unfallchirurgie. Der Orthopäde zahlte daraufhin die Miete nur noch unter Vorbehalt, da er in der neuen Praxis eine Konkurrenz sah. Er verlangte vom Vermieter die Beseitigung der Konkurrenzsituation und die Rückzahlung überzahlter Miete.

Vor Gericht hatte er damit nur teilweise Erfolg. Aufgrund der Konkurrenzschutzklausel habe der Orthopäde einen vertraglichen Anspruch auf Herstellung und Beibehaltung des Konkurrenzschutzes. Der Vermieter müsse also versuchen, das Mietverhältnis mit dem anderen Arzt zu beenden. Selbst wenn er den Vertrag aufgrund der langen Laufzeit mit dem Chirurgen nicht kündigen könne, sei zumindest der Versuch zu unternehmen, einvernehmlich eine vorzeitige Vertragsaufhebung herbeizuführen. Da der Vermieter das nicht versucht habe, sei die Beseitigung der Konkurrenzsituation noch nicht unmöglich. Der Orthopäde könne allerdings keine Mietminderung vornehmen. Die bestehende Konkurrenzsituation sei kein Mangel der Mietsache. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit oder eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliege. Der Arzt könne jedoch weiterhin die Räume als Arztpraxis betreiben. Er könne allerdings Schadensersatz verlangen, müsse in einem solchen Fall aber exakt darlegen, worin der Schaden liege.

Nach Ansicht der DAV-Immobilienrechtsanwälte ist der Nachweis eines solchen Schadens ausgesprochen schwierig. Sinnvoller ist es, direkt eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel oder ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren. Weitere Informationen rund um das Mietrecht sowie eine Anwaltssuche für im Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter www.mietrecht.net