Category Archives: Recht

25Apr/11

Nachbarn können Studentenwohnheim nicht verhindern

Mannheim/Berlin (DAV). Grundsätzlich darf ein Studentenwohnheim in einem Wohngebiet gebaut werden. Die Nachbarn können sich nicht gegen die Baugenehmigung wehren, wenn sich das Wohnheim in das bereits durch „studentisches Wohnen“ geprägte Bebauungsumfeld einfügt. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 9. Juli 2010 (AZ: 3 S 1138/10 und 3 S 1139/10), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Benachbarte Wohnungseigentümer wandten sich gegen eine Baugenehmigung für den geplanten Neubau eines Studentenwohnheims. Sie begründeten ihre Anliegen vor allem mit dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, der zu geringen Zahl vorgesehener Parkplätze sowie mit der zu erwartenden Lärmbelästigung.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Baugenehmigung nicht gegen geltendes Recht verstoße. Die typische Prägung des Baugebiets bleibe gewahrt. Es zeichne sich auch jetzt schon durch „studentisches Wohnen“ aus. Es mache auch keinen erheblichen Unterschied, ob Studierende in Wohnungen und Einzelzimmern oder in Wohnheimen lebten. Damit hätten die Nachbarn die mit der Nutzung des Wohnheims üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen durch An- und Abfahrtsverkehr sowie Besucherparkverkehr ebenso hinzunehmen wie andere mit der Wohnnutzung allgemein verbundene „typische Lebensäußerungen“ der Bewohner. Üblicherweise gehe von einem Wohnheim keine für die Nachbarn unzumutbare Lärmbelästigung aus. Die zusätzlich vorgesehenen 13 Parkplätze seien auch ausreichend. Bei der Bewertung müsse berücksichtigt werden, dass in 300 Metern Entfernung mehr als drei Bus- bzw. Bahnlinien werktags in einem Takt von maximal zehn Minuten verkehrten. Daher sei nicht zu erwarten, dass das Wohnheim ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bewirke, das unzumutbar sei.

Informationen: www.mietrecht.net

19Apr/11

Großmarkt haftet nicht für Unfall auf seinem Parkplatz

München/Berlin (DAV). Beschädigt jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes ein anderes Auto und wendet sich dann, um den Eigentümer durch Ausrufen ermitteln zu lassen, an eine Markt-Mitarbeiterin, muss sich diese nicht seine Personalien geben lassen. Der Großmarkt haftet daher auch dann nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher später nicht mehr ermitteln lässt. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2010 (AZ: 343 C 6867/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurückkehrte, stellte er fest, dass ein Stoßfänger und ein Kotflügel eingedrückt und zerkratzt waren. Auch der vordere linke Scheinwerfer war beschädigt.

Der Fahrer begab sich daraufhin wieder in den Markt. Er fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht hatte oder ob Zeugen diesen Unfall gesehen hätten. Diese sagte ihm, dass ein Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren. Er bat darum, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen, um den Eigentümer dieses Fahrzeugs zu finden. Der Unbekannte sei dann zu seinem Auto zurückgegangen. Nach 15 Minuten habe sie auf Bitten des Mannes das Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Die Personalien des Mannes habe sie sich nicht aufgeschrieben. Als der Eigentümer des beschädigten Autos den Unfallverursacher später nicht ermitteln konnte, verlangte er vom Betreiber des Großmarktes den Ersatz seines Schadens in Höhe von 1686 Euro. Die Mitarbeiterin sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren. Da dies nicht geschehen sei, habe sie die Regulierung des Schadens vereitelt und der Betreiber des Großmarktes müsse den Schaden bezahlen.

Der geschädigte Autobesitzer klagte. Ohne Erfolg. Es sei prinzipiell richtig, so die Richterin, dass die Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten hätten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt worden.

Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Marktgelände ereignet. Eine nähere Beziehung des Unfallverursachers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden. Zu dem Zeitpunkt, als dieser zum Empfang gekommen sei, habe die Mitarbeiterin auch noch nicht wissen können, dass er sich später vom Unfallort entfernen würde. Sie habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich der Mann zweimal bei ihr gemeldet habe. Außerdem hätte sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch darauf gehabt, dass der Mann ihr seine Personalien mitteilt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

07Apr/11

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Neustadt an der Weinstraße/Berlin (DAV). Auch eine Mutter, die ihre Kinder zweisprachig erziehen möchte, kann sich nicht gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wehren. Damit die beiden Kinder gut integriert in Deutschland aufwachsen können, ist die Mutter besonders integrationsbedürftig und muss daher an dem Deutschkurs teilnehmen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 9. Dezember 2010 (AZ: 2 K 870/10.NW), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Landkreis Rheinland-Pfalz verpflichtete die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach Ablauf des Mutterschutzes. Als Mutter zweier deutscher Kinder besitze sie noch immer keine einfachen Deutschkenntnisse und sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.

Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden. Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater.

Das Gericht wies die Klage ab: Die Klägerin sei besonders integrationsbedürftig. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Apr/11

Auskunftsrecht auch bei „vergessenen“ Sparbüchern

Frankfurt a. M./ Berlin (DAV). Banken müssen Auskunft auch über das Guthaben von „vergessenen“ Sparbüchern erteilen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 16. Februar 2011 (AZ: 19 U 180/10) und gab einem Kläger Recht, der erst durch den Tod seines Vaters in den Besitz des Sparbuches gekommen war, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Kläger hatte erst als Erbe von einem 1959 eingerichteten Sparbuch erfahren und daraufhin von der Bank Auskunft und Auszahlung des auf dem Sparbuch vorhandenen Betrags verlangt. Die Bank verweigerte die Auszahlung und bestritt die Echtheit des Sparbuchs und der darin enthaltenen Unterschrift eines Bankmitarbeiters sowie dessen Zeichnungsberechtigung.

Bereits das Landgericht Frankfurt a. M. hatte nach der Anhörung eines Sachverständigen über die Echtheit des Sparbuchs dem Auskunftsverlangen des Klägers stattgegeben. Daraufhin wies auch das OLG die Berufung ab mit der Begründung, dass die Echtheit des Sparbuchs nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Der Sachverständige habe logisch dargestellt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt waren. Außerdem käme einem Sparbuch eine erhebliche Beweisfunktion zu, die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden könne. Die Echtheit der Unterschrift eines Bankmitarbeiters läge in der Verantwortung der Bank. Sie müsse die Geschäftunterlagen notfalls über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinweg aufbewahren, so dass die Echtheit überprüft werden könne.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Apr/11

Mobile.de: Auf das Einstellungsdatum kommt es an

München/ Berlin (DAV). Beim Verkauf von Sachen im Internet mit bestimmten Fristen ist das Einstelldatum des Angebots entscheidend. So entschied das Amtsgericht (AG) München am 10. September 2010 (AZ: 271 C 20092/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Mann hatte bei einem Autohaus einen Wagen für 39 000 Euro erworben. Allerdings wollte er sich schnellstmöglich wieder von diesem trennen und stellte ein Angebot ins Internet. Darüber hinaus versprach er eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro, wenn der Wagen innerhalb von drei Tagen ersteigert würde. Acht Tage später ersteigerte der Kläger das Auto und verlangte die Zahlung der Prämie, da er innerhalb von drei Tagen nach seinem Aufruf der Internetseite den Wagen ersteigert hätte. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen, denn es käme auf das Einstellungsdatum an.

Das AG München entschied, dass sich der Fristbeginn des Angebots auf das Einstellungsdatum bezieht und nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Aufrufens. Dies müsse sich bereits einem „durchschnittlichen Beteiligten“ aufdrängen, da der Anbietende ansonsten keine Möglichkeit habe, den Zeitpunkt festzustellen oder zu überprüfen. Das Einstellungsdatum lasse sich hingegen problemlos nachvollziehen. Allerdings sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten besonders im Internet eindeutig formuliert werden und bei Fristen der Beginn genau bezeichnet werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de